Düngemittel ohne wesentlichen Nähstoffgehalt (weniger als 1,5% Stickstoff, 0,75% Kaliumoxid ,0,5% Phosphat, 0,3% Schwefel, 0,07% Kupfer und 0,5% Zink in der Trockenmasse), die mit dem Ziel eingesetzt werden, die Struktur/Fruchtbarkeit des Bodens oder die Widerstandskraft der Pflanze zu erhöhen, sind Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel (§ 4 Abs. 3 DüMV).
Bodenhilfsstoffe sollen die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens oder die symbiotische Bindung von Luftstickstoff positiv beeinflussen, um so die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern.
Pflanzenhilfsmittel hingegen sollen die Pflanze positiv beeinflussen, indem auf sie biologisch oder chemisch eingewirkt wird, um einen produktionstechnischen, pflanzenbaulichen oder anwendungstechnischen Nutzen zu erzielen.
Pflanzenhilfsmittel sind unbedingt von Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zu unterscheiden. Pflanzenhilfsmittel dürfen eine rein vorbeugende, die Pflanzenwiderstandskräfte erhöhende Wirkung haben, jedoch nicht kurativ gegen Krankheiten oder Schaderreger wirken.
Bei der Bewerbung von Pflanzenhilfsmitteln ist ebenfalls auf Vorstehendes zu achten:
In jedem Fall muss beim Einsatz von Pflanzenhilfsmittel gewährleistet sein, dass es durch eine Anwendung zu keinen schädlichen Veränderungen des Produktes, also des Lebens- oder Futtermittels kommt.
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