Für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an in den Verkehr gebrachte Düngemittel ist in Nordrhein-Westfalen das LANUV zuständig.
Primäres Ziel der Düngemittelverkehrskontrolle ist die Sicherung der nachhaltigen Versorgung mit hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine gezielte Bestandführung in der Pflanzenproduktion mit Hilfe von Düngung und gleichzeitigem Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt.
Das LANUV überprüft hierzu Betriebe, die Düngemittel herstellen bzw. damit handeln. Im Auftrag der Düngemittelverkehrskontrolle sind daher mehrere Außendienstmitarbeiter in ganz NRW im Einsatz um Produktprüfungen vorzunehmen. In einem akkreditierten Düngemittellabor werden jährlich bis zu 200 Düngemittelproben auf ihre Nährstoffgehalte sowie ihre Schadhaftigkeit untersucht.
Das LANUV ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen das Düngmittelrecht abzuwenden bzw. zu ahnden.
Bei Genehmigungsverfahren von Anlagen, deren Output als Düngemittel verwertet werden soll (z.B. Biogasanlagen), werden vom LANUV düngemittelrechtliche Stellungnahmen an die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde abgegeben.
Im Rahmen der Bioabfallverordnung fungiert das LANUV außerdem als landwirtschaftliche Fachbehörde für die Bewertung düngemittelrechtlicher Fragen in Freistellungsverfahren.
Von den ca. 1300 Düngemittel handelnden und produzierenden Betrieben in Nordrhein-Westfalen werden jährlich ca. 10% kontrolliert.
Die Auswahl der Betriebe erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die die Größe bzw. den Umsatz des Betriebes, die eingesetzten Ausgangsstoffe und die betriebseigene Qualitätssicherung und Buchführung berücksichtigt. Dabei gelten Hersteller als risikoreicher als reine Händler und Unternehmen, die Sekundärrohstoffe einsetzen werden mit einer höheren Risikopunktzahl bewertet als Betriebe, die ausschließlich mit mineralischen Primärrohstoffen umgehen.
Eine Qualitätssicherung kann sowohl vom Unternehmen selbst initiiert, als auch für bestimmte Düngertypen durch einen Dienstleister durchgeführt werden www.kompost.de & www.qla.de.
Wichtig ist hierbei, dass der Unternehmer seiner Verantwortung als Inverkehrbringer von Düngemitteln gerecht wird und sicherstellt, dass die produzierten oder gehandelten Düngemittel nützlich, unbedenklich und richtig gekennzeichnet sind.
Außerdem berücksichtigt die Risikoanalyse Ergebnisse aus zurückliegenden Prüfungen. Je nach Schwere und Anzahl der Verstöße steigt die Einstufung des Unternehmens auf der Risikoleiter.
Ein erhöhtes Risiko resultiert in der Verkleinerung des Prüfintervalls:
der Betrieb wird öfter aufgesucht und häufiger einer Routinekontrolle unterzogen.
Auf der Grundlage des § 12 des Düngegesetzes sind die LANUV-Mitarbeiter befugt, Geschäftsräume und –gelände zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsunterlagen einzusehen und Proben zu entnehmen.
Die während der Prüfung abzuarbeitenden Prüfinhalte sind
Sollten bei einer Prüfung oder durch eine Anzeige von Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen oder die Landwirtschaftskammer Verstöße gegen das Düngerecht festgestellt werden, kann das LANUV gegen diese Verstöße vorgehen.
Während leichte Verstöße, wie die Unvollständigkeit einer Düngemittelkennzeichnung, in der Regel mit einem Hinweis behoben werden können, wird in Fällen von z.B. Nährstoffgehaltsabweichungen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende das Erlassen eines Bußgeldbescheides stehen kann. Außerdem kann das LANUV per Ordnungsverfügung z.B. Partien sperren oder eine Entsorgung von Partien anordnen.
Sollte es sich um sehr schwerwiegende Verstöße mit krimineller Energie handeln, werden Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben und damit als Umweltstraftaten strafrechtlich verfolgt.
duengemittel-nrw(at)lanuv.nrw.de
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