Mit der gesetzlichen Förderung der Biogasanlagen seit dem Jahr 2000 durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG] und der 2004 folgenden Novellierung des EEGs bestehen günstige wirtschaftliche Bedingungen für Biogasanlagen. Das hat zu einem regelrechten Biogasboom und somit auch Anstieg von Biogas-Gärrückständen in Deutschland geführt.
Die Gärrückstände dürfen nur dann als Düngemittel in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem in der Düngemittelverordnung (DüMV) gelisteten und dadurch zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen (§3 Abs.1 Nr. 1 & 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 DüngG).
Gärrückstände können je nach Ihrer Zusammensetzung als Wirtschaftsdünger (gemäß § 2 Nr. 2 DüngG), organische oder organisch-mineralische Düngemittel (gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 DüMV) abgegeben und angewendet werden.
An diese drei genannten Düngemitteltypen werden verschiedene Anforderungen gestellt hinsichtlich
Sofern in der Biogasanlage ausschließlich Nebenerzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion vergoren werden, kann der Gärrest als Wirtschaftsdünger abgegeben und verwendet werden. Dies gilt z.B. für die Anlagen mit nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo)-Bonus, nicht aber wenn Bioabfälle (z.B. auch Landschaftspflegematerial) eingesetzt werden (s. nächster Absatz).
Die Anforderungen an Wirtschaftsdünger sind nicht so hoch wie bei den organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, um der Landwirtschaft die Verwertungsmöglichkeit ihrer eigenen Nebenprodukte zu vereinfachen. Demnach sind Erleichterungen bei der Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern im Falle der eigenen Verwendung auf betriebseigenen Flächen bzw. bei Abgabe an landwirtschaftliche Betriebe in der "Nachbarschaft", bis zu einer Jahresmenge von 200 Tonnen Frischmasse, vorgesehen (§ 6 Abs. 9 Düngemittelverordnung). Es gilt hier jedoch auch, dass Wirtschaftsdünger unbedenklich für die Bodenfruchtbarkeit, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und für den Naturhaushalt sein müssen.
Beim Einsatz von Spurenelementmischungen zur Verbesserung des Gärprozesses (sog. Aufbereitungshilfsmittel ist unbedingt zu beachten, dass auch Aufbereitungshilfsmittel die Schadstoffgrenzwerte/Maximalgehalte der Düngemittelverordnung einhalten müssen. Außerdem kann ein Einsatz solcher Stoffe dazu führen, dass Kennzeichnungsschwellen bestimmter Spurennährstoffe überschritten werden, die Gehalte dieser Stoffe also deklariert werden müssen.
Wenn der Gärrest ausschließlich aus Nebenerzeugnissen der landwirtschaftlichen Produktion zusammengesetzt ist und zudem die strengeren Anforderungen an ein organisches Düngemittel erfüllt, kann er auch als solches abgegeben und verwendet werden.
Werden betriebsfremde Stoffe (z.B. Fette, Marktabfälle, Ernterückstände, Rückstände der Nahrungsmittelindustrie) zur erhöhten Energiegewinnung in Biogasanlagen eingesetzt, handelt es sich um Kofermentationsanlagen. Wenn der Gärrest als Düngemittel abgegeben und verwendet werden soll, dürfen hier nur Ausgangsstoffe eingesetzt werden, die nach § 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Bioabfallverordnung von den Abfallbehörden (Kreisordnungsbehörden, Bezirksregierungen) im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur landwirtschaftlichen Verwertung/ Verwendung genehmigt wurden.
Bioabfälle unterliegen demnach der Bioabfallverordnung, Klärschlämme der Klärschlammverordnung, alle Stoffe (sowohl Ausgangsstoffe als auch das fertige Düngemittel) aber bei der Verwendung als Düngemittel dem Düngerecht und damit den Anforderungen der Düngemittelverordnung.
Das bedeutet z.B., dass alle in den genannten Verordnungen festgelegten Schadstoffgrenzwerte einzuhalten sind. Auch hier sind o.g. Anforderungen an Aufbereitungshilfsmittel einzuhalten.
In Nordrhein-Westfalen müssen Anlagen oder Betriebe, in denen aus verarbeiteter Gülle durch Weiterbehandlung (z. B. Kompostierung, Vergärung) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zum Zwecke des Inverkehrbringens (z. B. Verkauf von Sackware in einem Baumarkt) hergestellt werden, eine veterinärrechtliche Zulassung gemäß Art. 24 Absatz 1 Nr. f) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch das LANUV besitzen.
Das Inverkehrbringen von Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt u.a. den Bedingungen nach Anhang XI, Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011.
Dies beinhaltet eine mindestens 60 Minuten andauernde Hitzebehandlung des gesamten Materials bei mindestens 70 °C.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter vom LANUV gerne zur Verfügung.
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