Damit ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel in Deutschland und damit EU-weit (im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung) zulässig in den Verkehr gebracht werden darf, muss es bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind in der Düngemittelverordnung (DüMV) formuliert.
Anforderungen | Düngemittelverordnung (DüMV) |
---|---|
Ausgangsstoffe zulässig? | Anlage 2, Tabelle 7 |
Düngemitteltyp | Anlage 1, Tabelle 1 |
Schadstoffgrenzwerte eingehalten? | Anlage 2, Tabelle 1.4 |
Hygienisch einwandfrei? | §5 DüMV |
Kennzeichnung korrekt? | § 6 DüMV (insb. Anlage 2, Tabelle 10) |
Für Düngemittel dürfen nur zulässige Ausgangsstoffe verwendet werden.
Während mineralische Primärrohstoffdünger in der Regel gezielt chemisch erzeugt werden, sind für Sekundärrohstoffdünger die zulässigen Ausgangsstoffe für organische oder organisch-mineralische Düngemittel in der Anlage 2 Tabelle 7 der Düngemittelverordnung, für mineralische Sekundärrohstoffdünger in Tabelle 6 gelistet. Diese Listen sind abschließend, andere als die gelisteten Stoffe sind daher als Ausgangsstoffe nicht zulässig.
Bestimmte Stoffe dürfen jedoch im Rahmen der Aufbereitung eines Düngemittels oder als Hilfsmittel für die Ausbringung von Düngemitteln zugesetzt werden. So können Fett und Fettrückstände beispielsweise zur Verbesserung der Anlagenausnutzung in der anaeroben Vergärung verwendet oder Schwefelsäure zur Reduktion von Ammoniakausgasung bei der Ausbringung von Gülle eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen auch gewisse Fremdbestandteile, wie Steine oder Papier, in Düngemitteln enthalten sein, jedoch nur in unvermeidbaren Anteilen, also mit dem Stand der Technik nicht entfernbare Anteile.
Eine Liste möglicher Aufbereitungs- und Anwendungshilfsmittel sowie Fremdbestandteile findet sich in der Anlage 2 Tabelle 8 der Düngemittelverordnung.
Jedes Düngemittel muss einem Düngemitteltyp entsprechen. Anlage 1 Tabelle 1 der Düngemittelverordnung (DüMV) enthält eine Liste mit zulässigen Düngemitteltypen :
Damit ein Düngemittel einem der Typen entspricht, muss es vor allem die Mindestnährstoffgehalte (jeweils in der Spalte 2 der Tabelle) erfüllen. Darüber hinaus sind, je nach Düngemitteltyp, weitere Erfordernisse bzw. Einschränkungen in den folgenden Spalten der Tabelle formuliert, denen der Dünger genügen muss.
Jedes Düngemittel muss einen pflanzenphysiologischen Nutzen aufweisen und stofflich unbedenklich sein. Zu dieser stofflichen Unbedenklichkeit gehören die Anforderungen an die Schadstoffgehalte sowie an die Hygiene.
Für die Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, ChromVI, Nickel, Quecksilber, Thallium, perfluorierte Tenside und seit kurzem auch Dioxin gelten die Grenzwerte der Anlage 2 Tabelle 1.4 Düngemittelverordnung, um Schadwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu verhindern.
Neben den Grenzwerten, deren Überschreitung ein Düngemittel unzulässig und damit nicht verkehrsfähig macht, gibt es außerdem Kennzeichnungsschwellenwerte. Überschreitet ein Schadstoffgehalt den Kennzeichnungsschwellenwert, so muss der tatsächliche Gehalt des Schadstoffs auf der Düngemitteldeklaration angegeben werden.
Ist ein Düngemittel gleichzeitig Bioabfall, so müssen sowohl die Anforderungen der Bioabfallverordnung (Untersuchungspflichten, Nachweispflichten, Schadstoffgrenzwerte), als auch die Vorgaben der Düngemittelverordnung beachtet werden.
Werden tierische Nebenprodukte als Düngemittel verwendet, muss eine Übertragung von Krankheiten von Tier zu Tier, aber auch von Tier zu Mensch vermieden werden. Hierzu stellt die Düngemittelverordnung in § 5 Absatz 2 Nr. 1 den Anspruch, dass Düngemittel frei von Salmonellen als Leitparameter für Seuchenerreger sein müssen.
Detaillierte Regelungen zu allen tierischen Nebenprodukten sind in der EG-Verordnung 1069/2009 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung 142/2011 zu finden.
Zusätzlich muss auch die Phytohygiene beachtet werden. Hier können Schaderreger von landwirtschaftlichen Kulturarten (z.B. Pilze, Bakterien, Nematoden), aber auch Verunreinigungen mit keimfähigen Samen unerwünschter Pflanzen ein Problem in der gedüngten Frucht darstellen.
Um die hygienischen Anforderungen einzuhalten wird in der Regel eine sog. hygienisierende Maßnahme (aerob z.B. Kompostierung, anaerob z.B. Pasteurisierung) bei der Düngemittelproduktion angewendt. Methoden zur Hygienisierung finden sich im Anhang 2 der Bioabfallverordnung.
Hersteller von Düngemitteln sind für die Qualität Ihrer Produkte verantwortlich. Daher sollten Düngemittel regelmäßig analytisch untersucht werden. Die Zeitabstände sind dabei so zu wählen, dass mögliche Gehaltsschwankungen durch Änderungen in der Zusammensetzung erfasst werden.
Darüber hinaus sollte immer auf die Repräsentativität der Probenahme für die gesamte Partie geachtet werden. So bedarf es z.B. bei der Analyse flüssiger Gärreste einer geeigneten Probenahmevorrichtung (mit ausreichendem Rohrdurchmesser und kurzer Rohrlänge) am Gärrestlager. Mit der Untersuchung sollte ein Labor beauftragt werden, das nach DIN EN ISO 17025:2000 akkreditiert ist und nach dem Methodenbuch des Verbandes der Deutschen Landwirtschaftlichen !Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VD LUFA) arbeitet.
Damit Düngemittel, die die oben genannten Kriterien erfüllen, verkehrsfähig sind, müssen sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sein. Die Düngemittelverordnung gibt hierzu einen sehr strikten Katalog mit Inhalten vor (Anlage 2 Tabelle 10).
Neben der Typenbezeichnung und den Nährstoffgehalten müssen, vor allem bei Sekundärrohstoffdüngern, die verwendeten Ausgangsstoffe, sowie Anwendungs- und Lagerungshinweise gekennzeichnet werden.
Für die Anwendung von Düngemitteln ist die Düngeverordnung maßgeblich. Hier werden vor allem Aufwandmengen, Düngungszeitpunkte und die erforderliche Technik zu Ausbringung geregelt.
Für die Überwachung der Einhaltung dieser Anwendungsvorgaben ist in NRW die Landwirtschaftskammer zuständig.
Von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, etc. können trotz sachgerechter Anwendung auch Gefahren ausgehen.
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