Nach den weinrechtlichen Bestimmungen dürfen Erzeugnisse, die nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.
Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:
Weitere Informationen finden Sie im nachstehende Merkblatt. Aktuelle Kontaktinformationen entnehmen Sie bitte der rechts aufgeführten Kontaktbox.
In Deutschland dürfen nur Biere hergestellt werden, die den Anforderungen des vorläufigen Biergesetzes genügen (Reinheitsgebot).
Gemäß §9 Absatz 1 des vorläufigen Biergesetzes kann auf Antrag im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von einzelnen Bestimmungen des vorläufigen Biergesetzes abgewichen werden darf.
Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (in NRW das LANUV).
Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:
Verbraucherschutz – Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabak
Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW
- Fachbereich 86 -
40208 Düsseldorf
oder in elektronischer Form an die oben angegebene E-Mailadresse.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert der in Rede stehenden Ware. Die Gebühr beträgt mindestens 80,- Euro und höchstens 1.400,- Euro.
Externer Inhalt
Schutz Ihrer Daten
An dieser Stelle haben wir den Inhalt eines Drittanbieters, bspw. YouTube, X, Instagram etc., eingebunden. Bitte bestätigen Sie über den Button, dass Sie damit einverstanden sind, diese Inhalte zu sehen!
Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutz.