Wein und Bier

Ausnahmegenehmigungen Wein

Hinweise für Antragsteller

Nach den weinrechtlichen Bestimmungen dürfen Erzeugnisse, die nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung  kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.

Antrag

Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:

  • Datum, Antragsteller (Adresse, Tel.- & Fax-Nr., E-Mail-Adresse), Rechnungsempfänger
  • Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses (inkl. Los-Nummer) mit Angabe der exakten Menge
  • Wirtschaftlicher Wert der betroffenen Partie (auf Grundlage des Nettopreises)
  • Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit (ggf. unter Beifügung amtlicher o. privater Gutachten) und Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses führten
  • Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen?
  • Angabe des voraussichtlichen Abverkaufszeitraums

Mehr zum Thema - Infomationen für Hobbywinzer

Weitere Informationen finden Sie im nachstehende Merkblatt. Aktuelle Kontaktinformationen entnehmen Sie bitte der rechts aufgeführten Kontaktbox.

Informationen für Hobbywinzer

Ausnahmegenehmigungen für Bier

Hinweise für Antragsteller

In Deutschland dürfen nur Biere hergestellt werden, die den Anforderungen des vorläufigen Biergesetzes genügen (Reinheitsgebot).

Gemäß §9 Absatz 1 des vorläufigen Biergesetzes kann auf Antrag im einzelnen Falle zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von einzelnen Bestimmungen des vorläufigen Biergesetzes abgewichen werden darf.

Für die Zulassung von Ausnahmen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig (in NRW das LANUV).

Antrag

Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:

  • Schriftlicher Antrag
  • Name und Anschrift der Braustelle
  • Menge in Liter und Flaschen
  • Warenwert
  • Zutatenauflistung
  • Nähere Erläuterung zu den „besonderen“ Zutaten, ggf. Rohstoffzertifikate
  • Beschreibung des Herstellungsprozess
  • Etikett
  • ggf. Laboruntersuchungen 

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Wein und Bier

Verbraucherschutz – Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabak

Die Anträge sind zu richten an:

Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW
- Fachbereich 86 -
40208 Düsseldorf

oder in elektronischer Form an die oben angegebene E-Mailadresse.

Gebühren

Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert der in Rede stehenden Ware. Die Gebühr beträgt mindestens 80,- Euro und höchstens 1.400,- Euro.

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