Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz
Grundlage für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in der EU ist seit Mai 2014 die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2). Mittels dieser Richtlinie sollen die rechtlichen Bestimmungen an Tabakprodukte EU-weit angepasst, der Gesundheitsschutz verbessert sowie der Einstieg von Jugendlichen in den Konsum reduziert werden. Neben Tabakerzeugnissen werden auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten und entsprechende Nachfüllbehälter in der Richtlinie reguliert.
Seit 20.05.2016 ist mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes und der Tabakerzeugnisverordnung die Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Gemäß § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes muss für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern (E-Liquids) an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen.
Die Überwachungsbehörden der Bundesländer sind zuständig für die Registrierung und stellen die Bestätigung der Registrierung aus. Für in NRW ansässige Betriebe erfolgt die Registrierung bei den vor Ort zuständigen Lebensmittelüberwachungsämtern. Für außerhalb von NRW ansässige Betriebe bestätigt das LANUV die Registrierung.
In NRW sind folgende Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben, registriert:
Liste der registrierten Unternehmen gemäß § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes NRW
Die Registrierung müssen Sie an Ihrem Firmensitz und in allen EU-Mitgliedstaaten beantragen, wo Sie Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Fernabsatz für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten möchten. Bitte beachten Sie, dass in einigen europäischen Mitgliedstaaten der Online-Handel von E-Zigaretten nicht zulässig ist. Informieren Sie sich vor Registrierung über die rechtliche Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat!
Für die Registrierung nutzen Sie dieses Formular:
Für in NRW ansässige Betriebe ist das vollständig ausgefüllte Formular per E-Mail an tabakprodv(at)bvl.bund.de und an die für Ihren Firmensitz örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zu senden. Diese können Sie der folgenden Liste entnehmen:
Liste Lebensmittelüberwachungsämter
Für außerhalb von NRW ansässige Betriebe ist das Formular per E-Mail an tabakprodv(at)bvl.bund.de zu senden. Das BVL wird Ihren Antrag entsprechend weiterleiten.
Weitere Informationen zu E-Zigaretten und Wasserpfeifentabak können Sie den Merkblättern unter "Mehr zum Thema" entnehmen.
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