Infolge des Dioxingeschehens Dezember 2010/Januar 2011 wurde das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) um den Paragraphen 44a ergänzt, der eine Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer beinhaltet. Diese Ergebnisse werden in einem Datenpool des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Zur Konkretisierung dieser Meldepflichten wurde eine Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) erlassen, deren Bestimmungen am 01. Mai 2012 in Kraft getreten sind. Mitteilungspflichtig sind demnach alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel-Format zu verwenden (in der MitÜbermitV „digitale Datei" genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden! Die nach dieser Verordnung zu verwendenden elektronischen Vorlagen (Excel-Datei für Lebensmittelunternehmer, Exceltabelle für Futtermittelunternehmer) stehen nachfolgend zum Download bereit, ebenso wie ein "Ausfüllhinweis" (PDF-Dokument) zu diesen Vorlagen.
Digitale Tabelle für Lebensmittelunternehmen
Digitale Tabelle für Futtermittelunternehmen
Darüber hinaus können Untersuchungsberichte als elektronisches Dokument im PDF-Format beigefügt werden. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde auf Antrag die Schriftform zulassen.
Mitteilungen der Futtermittelunternehmer aus NRW, welche sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden, sind an das LANUV NRW an folgende Emailadresse zu senden:
Mitteilung44a-LFGB(at)lanuv.nrw.de
Mitteilungen der Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion, als auch alle
Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer, sind an die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde zu senden. Die entsprechenden Adressen sind im PDF-Dokument Ausfüllhinweis zu finden.
Die Kreisordnungsbehörden leiten diese Daten anschließend anonymisiert an das LANUV NRW bis zum 10. eines jeden Monats an folgende Emailadresse weiter: Mitteilung44a-LFGB-at-lanuv.nrw.de
Die übermittelten Daten werden vom LANUV NRW gesammelt, anonymisiert und monatlich elektronisch an das BVL übermittelt.
Die Daten sind innerhalb von vierzehn Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist erst der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig vorliegt. Die Mitteilung hat allerdings unverzüglich zu erfolgen, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), einer auf Grund des LFGB erlassen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.
Nicht-dioxin-ähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB) sind weniger giftig (nicht genotoxisch, nicht karzinogen) als dioxin-ähnliche PCB. Sie sind Bestandteil von chemischen Stoffgemischen in nicht-brennbaren Flüssigkeiten für Transformatoren, in Dichtungsmassen, Anstrichstoffen und ähnlichem. In den 1980er Jahren wurden PCB in den meisten Ländern verboten aufgrund ihrer Anreicherung in Fettgewebe und gesundheitsschädigender Wirkungen. Die Verbindungen sind sehr langlebig, werden nur langsam abgebaut und sind in der Umwelt als Kontaminanten zu finden.
Der Nationale Rückstandskontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist ein seit 1989 durchgeführtes EU-weites Programm, das die Untersuchung dieser Lebensmittel auf Rückstände unerwünschter Stoffe definiert und in Deutschland vom BVL koordiniert wird. Das Ziel ist der vorbeugende Gesundheitsschutz der Bevölkerung.
In der EU-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden Höchstgehalte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Die Höchstgehalte sind so niedrig festgelegt, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist, unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos. Bei ndl-PCB liegen keine spezifischen toxikologischen Daten vor, aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sollte die Belastung mit ndl-PCB aber so weit wie möglich minimiert werden.
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