Gegenprobensachverständige sind Sachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).
Wer die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle im Handel, bei Herstellern oder Importeuren hinterlassenen, amtlich versiegelten Gegen- oder Zweitproben untersuchen möchte, benötigt eine besondere Zulassung. Wer diese versiegelten Proben ohne eine gültige Zulassung als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger öffnet, begeht einen Siegelbruch.
Das Verfahren zur Zulassung von Gegenprobensachverständigen ist bundeseinheitlich durch die "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben" (Gegenprobenverordnung GPV) vom 11.08.2009 neu geregelt worden.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist für die Zulassung in Nordrhein-Westfalen zuständig. Die vom LANUV erteilten Zulassungen sind für das gesamte Bundesgebiet gültig. Alle von den Bundesländern erteilten Zulassungen können auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingesehen werden.
vom LANUV zugelassene Gegenprobensachverständige als Excel-Liste
vom LANUV zugelassene Gegenprobensachverständige als PDF-Liste
Gegenprobensachverständige, Gesamtliste des BVL
Link zum BVL ( Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen )
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen beläuft sich nach der Verwaltungsgebührenordnung auf 60 – 600,00 Euro und richtet sich nach dem Umfang der beantragten Untersuchungs- und Probenarten.
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