Nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht für diverse Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, eine Zulassungspflicht.
Für sprossenerzeugende Betriebe besteht nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 ebenfalls eine Zulassungspflicht.
Ein Betrieb darf erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde seine zulassungspflichtigen Tätigkeiten aufnehmen.
Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, sind grundsätzlich zulassungspflichtig, außer, sie fallen unter den Einzelhandelsbegriff, transportieren lediglich oder die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft stellt für sie eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene dar.
Zulassungspflichtig sind damit zum Beispiel:
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb zulassungspflichtig ist, fragen Sie sich bitte in Ihrem örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach.
Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzureichen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Zulassung von Betrieben in der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVOVS NRW) geregelt. Eine Übersicht der Zuständigkeiten finden Sie hier.
Um das Zulassungsverfahren einzuleiten bedarf es eines formlosen Antragsschreiben auf Erteilung der Zulassung.
Aus diesem Antragsschreiben sollte mindestens hervorgehen:
Dieses Antragsschreiben übersenden Sie bitte zusammen mit dem Betriebsspiegel zzgl. Beiblättern und weiteren aus dem Merkblatt Zulassung unter der Nummern 3-4 aufgeführten Unterlagen an Ihr Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Die für den Antrag benötigten Betriebsspiegel und produktspezifischen Beiblätter finden Sie unter Anlagen zum Antrag.
Wenn die Zulassungsunterlagen bei der Zulassungsbehörde vollständig vorliegen, nimmt diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vor. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene sowie die Eigenkontrollen überprüft. Dazu halten Sie bitte die Unterlagen aus dem Merkblatt Zulassung (Punkte 5-17) zur Verfügung.
Grundsätzlich kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.
Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NW (für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Die Zulassungsnummer ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie die Lebensmittel kennzeichnen müssen, die Sie in Verkehr bringen.
Die Zulassungsnummer wird dann durch das LANUV dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten mit der Firma in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.
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