Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn diese nicht den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmeregelungen zu schaffen.
Nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des LFGB (Lebens- und Futtermittelgesetzbuch) können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des LFGB oder der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen zugelassen werden, wenn besondere Umstände dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen.
Ausnahmen von Vorschriften zum Schutze der Gesundheit sind jedoch unzulässig.
Ausnahmen von Vorschriften der Fertigpackungs-Verordnung (z. B. bzgl. der Schriftgröße der Angabe des Nennvolumens) und von EU-Vorschriften sind nicht möglich. Ferner werden keine Ausnahmegenehmigungen für Lagerbestände von Verpackungsmaterial erteilt.
Der Antrag ist formlos, sollte aber folgende Informationen enthalten, damit keine unnötigen Verzögerungen entstehen:
Der Antrag ist zu richten an:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- Fachbereich 86 -
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert der in Rede stehenden Ware. Die Gebühr beträgt mindestens 80,- und höchstens 1.400,- €.
Verbraucherschutz – Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabak
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