Lebensmittel

Amtliche Lebensmittelüberwachung

Die Durchführung der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Alltagsprodukten und Tabakerzeugnissen liegt nach dem Grundgesetz im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. 

In Nordrhein-Westfalen sind die folgenden Behörden für die Überwachung zuständig:

Sie sind grundsätzlich von der Registrierung oder Zulassung (hier: kleine und mittelgroße Betriebe) über deren Überwachung in Form von Vor-Ort-Kontrollen und Probennahmen bis hin zur Anordnungen bzw. Ahndung bei Rechtsverstößen zuständig.  Für Verbraucher sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der erste Ansprechpartner bei Beschwerden oder Fragen zu konkreten Betrieben. 

Die fünf Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in NRW analysieren und beurteilen die von den Überwachungsämtern entnommenen Proben. Untersucht wird deren gesundheitliche Unbedenklichkeit und Zusammensetzung, aber auch ihre Kennzeichnung. Werden hier Verstöße festgestellt, können die Lebensmittelüberwachungsämter dafür sorgen, dass die verantwortlichen Betriebe die Verstöße beheben.  So wird der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung geschützt. 

Das LANUV hat die Fachaufsicht über die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und ist für diese, wie auch für das Ministerium, fachlicher Ansprechpartner.  Bestimmte Ausnahmegenehmigungen kann man nur hier beantragen. Darüber hinaus ist das LANUV als Zulassungsbehörde tätig. Große und sehr große Betriebe werden im Zulassungsverfahren ausschließlich durch das LANUV begleitet. 

Das Ministerium hat die Fachaufsicht über die Abteilung 8 des LANUV, in der der gesundheitliche Verbraucherschutz angesiedelt ist, und sorgt für die landesweite Koordination der amtlichen Lebensmittelüberwachung, ebenso wie für die Umsetzung von nationalem oder EU-Recht auf Landesebene. 

Risikoorientierte Probenahme bei Lebensmitteln

Der Schutz der Gesundheit der Verbraucher ist das oberste Ziel der Lebensmittelüberwachung. Dieses Ziel wird mit Hilfe der amtlichen Überwachung von Betrieben und der Entnahme von Proben verfolgt.

Je früher in der Kette der verschiedenen Herstellungs- und Vertriebsstufen angesetzt wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein die Gesundheit gefährdendes Produkt den Endverbraucher erreicht. Für einen effektiven Verbraucherschutz ist es also sinnvoll, der ersten Stufe des Inverkehrbringens eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen.

Risikoorientierte Probenzahlen

Von jedem Lebensmittel kann ein Risiko ausgehen, die Gesundheit des Verbrauchers zu gefährden. Dieses Risiko ist als umso größer anzusehen, je häufiger eine die Gesundheit beeinträchtigende Gefahr in der betreffenden Produktart vorkommt und je schwerer die Auswirkungen bei Eintritt der Gefahr sind.

Für die risikoorientierte Probenahme bedeutet dies: höhere Risikostufe eines Produktes = höhere Probenzahl.

Mit dem Konzept zur Ermittlung der risikoorientierten Probenzahlen sollen landesweit einheitliche und nachvollziehbare Bewertungskriterien und Berechnungsgrundlagen für den Bereich der Lebensmittel festgelegt werden.

Konzept zur risikoorientierten Ermittlung der Probenzahlen in NRW

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU ist seit 2011 die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ergänzt um weitere nationale Regelungen der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV) sowie der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV).

Der größte Teil der Lebensmittel wird heute fertig verpackt angeboten. Alle verpflichtenden Angaben müssen direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett an gut sichtbarer Stelle stehen. Sie müssen leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Kennzeichnung, Aufmachung und Packungsgröße dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den Inhalt der Packung täuschen.

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (vgl. Anh. II LMIV)
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsanweisungen
  • Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland/Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 LMIV vorgesehen ist
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Alkoholgehalt in Volumenprozent (für Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
  • Nährwertdeklaration
Neben fertig verpackten Lebensmitteln gibt es auch nicht vorverpackte Lebensmittel.

Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
  2. auf Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers oder der Anbieterin/des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt (Lebensmittel, die am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag abgegeben werden) und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Nicht vorverpackte Lebensmittel dürfen durch die verantwortliche Person nur in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Allergene und Zusatzstoffe gekennzeichnet werden.

Weitere allgemeine Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie hier:

Lebensmittel-Kennzeichnung (BVL)

Informationen des Lebensmittelverbandes Deutschland e.V. zur Lebensmittel-Kennzeichnung
 

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln können Sie dem Merkblatt und den weiteren Unterlagen unter "Mehr zum Thema" entnehmen.

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