Bedarfsgegenstände

Unter dem juristischen Begriff „Bedarfsgegenstände“ werden verschiedene Produktkategorien zusammengefasst:

  • Lebensmittelkontaktmaterialien                          
  • Verpackungen für kosmetische Mittel
  • Gegenstände mit Kontakt zur Mundschleimhaut
  • Gegenstände zur Körperpflege
  • Spielwaren und Scherzartikel
  • Gegenstände mit Körperkontakt
  • Wasch- und Reinigungsmittel
  • Imprägnierungsmittel
  • Mittel zur Geruchsverbesserung in Räumen

Der Begriff Bedarfsgegenstände umfasst also eine Fülle sehr unterschiedlicher Produkte aus einer Vielzahl von Materialien. Diese Produkte können grundsätzlich durch ihre stoffliche Beschaffenheit auf den menschlichen Körper einwirken. Sie können Stoffe abgeben, die durch den Mund (oral), die Haut(dermal) oder die Luft (inhalativ) vom Menschen aufgenommen werden können. Um auszuschließen, dass durch die Aufnahme von Stoffen aus den Bedarfsgegenständen gesundheitliche Risiken resultieren, gibt es für die stoffliche Zusammensetzung von Bedarfsgegenständen eine Vielzahl nationaler und EU-weiter Bestimmungen. Allein für Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt sind beispielsweise Grenzwerte für über 1000 Stoffe festgelegt.

Gesundheitliche Gefahren verhindern

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber, dass von Bedarfsgegenständen zu keiner Zeit gesundheitliche Gefahren für die Verbraucher ausgehen dürfen. Dafür haben vom Hersteller oder Importeur bis hin zum Einzelhandel alle Verantwortlichen Sorge zu tragen. Dass die Unternehmen Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, wird in NRW von den Lebensmittelüberwachungsämtern und chemischen Untersuchungsämtern überwacht. Das LANUV koordiniert und beaufsichtigt die Tätigkeit dieser Ämter und führt mit diesen gemeinsame Schwerpunktaktionen durch.

Routineüberwachung

Aufgrund der sehr vielschichtigen Produktpalette wird im Rahmen der Routineüberwachung eine große Zahl sehr unterschiedlicher Untersuchungen durchgeführt, z.B.

  • Geschirr wird auf die Abgabe von Schwermetallen geprüft
  • Verpackungsmaterial aus Kunststoff und Papier/Pappe wird auf eine eventuelle Abgabe von Stoffen an das verpackte Lebensmittel geprüft
  • Bekleidungsgegenstände sowie andere Gegenstände mit Körperkontakt werden auf gesundheitlich bedenkliche Bestandteile  bzw. deren Abbauprodukte untersucht
  • Schmuck und Lederwaren werden auf die Abgabe von allergenen Stoffen (Chrom(VI), Nickel) und Schwermetalle geprüft
  • Bekleidungsgegenstände sowie andere Gegenstände mit Körperkontakt werden auf gesundheitlich bedenkliche Bestandteile (z. B. Azofarbstoffe, Chrom (VI)) bzw. deren Abbauprodukte untersucht
  • Bei Spielzeug, das von Kindern in den Mund genommen und verschluckt werden kann, wird besonders berücksichtigt, ob es gesundheitsschädliche Stoffe abgibt.
  • Wasch- und Reinigungsmittel enthalten nicht selten Stoffe, die bei unsachgemäßem oder missbräuchlichem Umgang (z. B. durch Kleinkinder) gesundheitsgefährdend sein können. Daher wird hier besonders auf ausreichende Kennzeichnung (Warnhinweise) und kindersichere Verschlüsse geachtet.

Schnellwarnmeldungen

Außerdem werden im LANUV Schnellwarnmeldungen der Europäischen Kommission bearbeitet. Diese können ihren Ursprung in NRW haben, wenn beispielsweise der Hersteller oder Importeur hier ansässig ist. Oder sie stammen aus anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedsstaaten, von denen aus die gefährlichen Produkte nach NRW geliefert worden sind.

Dazu gehören z.B. Meldungen zu Spielwaren mit verbotenen Weichmachern, Azofarbstoffen und sonstigen Schadstoffen. Auch gibt es immer wieder Fälle von Lebensmitteln mit überhöhten Weichmachergehalten aus Deckeldichtungen, von Pfannenwendern, Kochlöffeln u.ä., die schädliche Stoffe (wie z. B. 4,4-Diaminodiphenylmethan) an Lebensmittel abgeben können, von Dispersionsfarbstoffen mit sensibilisierendem Potential oder Azofarbstoffen in Bekleidung. Weitere Vorgänge befassten sich mit Gegenständen, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können, wie z.B. Kerzen in Pralinenform oder Plastikweintrauben, die eine Erstickungsgefahr für Kleinkinder bedeuten.

In der Regel wird in diesen Fällen veranlasst, dass Restbestände sichergestellt oder aus dem Verkauf genommen werden, ein Rückruf durchgeführt wird (soweit Hersteller/Importeure/Großhändler in NRW ansässig waren) sowie eine Überwachung der Rückrufaktionen durch die Lebensmittelüberwachungsämter erfolgt.

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