Ein Schutz für Spezialitäten

Nordrhein-Westfalen weist eine außergewöhnlich große Vielfalt an Spezialitäten auf. Jede Region zwischen Rhein und Weser hat ihre individuellen Eigenheiten und Reize, die sich unter anderem in den Rezepturen traditioneller Produkte und in regionaltypischen Lebensmitteln ausdrücken. Im Interesse der Verbraucher und der heimischen Wirtschaft ist es wichtig, dass diese vor Nachahmung und Imitation geschützt werden.

Die Europäische Kommission hat für die Vergabe der EU-Gütezeichen die Rechtsvorschriften festgelegt und führt ein Verzeichnis der besonders schützenswerten Argrarerzeugnisse und Lebensmittel. In einer Spezifikation werden die besonderen Eigenschaften und Merkmale einer geschützten Herkunftsangabe, wie z.B. Gebiet und Herstellungsverfahren, zusammengefasst und bei der Europäischen Kommission hinterlegt.

EU-Gütezeichen

Grundlage für die Verwendung der EU-Gütezeichen ist die Einhaltung der Spezifikation zu den betreffenden Produkten gemäß der "einzigen Dokumente", die im europäischen Register in der DOOR-Datenbank veröffentlicht sind.

Geschützte Geografische Angabe (g.g.A.)

Produkte/ Agrarerzeugnisse müssen mindestens eine Verbindung zwischen dem geografischen Herkunftsgebiet und einer Produktionsstufe aufweisen. Entweder die Erzeugung und/oder die Verarbeitung wird in dem geografischen Gebiet durchgeführt.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt , dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen.

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Sie bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor.

Wie schütze ich eine Spezialität?

Das vorgeschriebene Antragsverfahren wird in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beschrieben und kann nur durch sogenannte „Schutzgemeinschaften“ erfolgreich realisiert werden. Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen.

  1. Gründung einer Schutzgemeinschaft
     
  2. Beschreibung der Spezifikation:
    • charakteristische Merkmale des Erzeugnisses
    • geografisches Gebiet
    • spezielles Herstellungsverfahren
       
  3. Antragsstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
    Antrag auf Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt

     
  4. Anhörungsverfahren durch das DPMA mit anschließender Veröffentlichung
     
  5. Weiterleitung des sog. „einzigen Dokuments“ an die EU.
    In der Datenbank der EU wird der Antrag mit dem Status "Antrag eingereicht" aufgenommen.
    Datenbank der geschützten Herkunftsbezeichnungen der EU (DOOR)
     
  6. Nach einer Prüfung wird die Spezifikation im europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
    In der Datenbank wird der Status in "veröffentlicht" geändert, um allen, die ein berechtigtes Interesse haben, innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen.
     
  7. Erfolgt kein berechtigter Einspruch, wird die Eintragung der Spezialität im Amtsblatt veröffentlicht und in der EU-Datenbank der Status auf "registriert" gesetzt. Der Spezialität wird zu diesem Zeitpunkt das betreffende EU-Gütezeichen zugeordnet.
     
  8. Ab diesem Zeitpunkt darf die geschützte Bezeichnung der Spezialität nur noch von Unternehmen verwendet werden, die an einem Kontrollsystem teilnehmen und die Spezifikation erfüllen.

Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen

Die geschützte Bezeichnung einer Spezialität mit EU-Gütesiegel kann von jedem Erzeuger oder Verarbeiter, der die Anforderungen der Spezifikation erfüllt und am Kontrollverfahren teilnimmt, genutzt werden.

Das LANUV ist für die Kontrolle der Hersteller und des Handels in NRW zuständig. Zur Durchführung der Hersteller-Kontrollen beauftragt das LANUV private Kontrollstellen.

Die Zulassung als private Kontrollstelle wird beim LANUV beantragt.

Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW (KZV NRW)

Antragsformular (Anlage 1 der KZV NRW)

    Rechtliche Grundlagen

    Markengesetz
    Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

    Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

    Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)
    Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes

    VO (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006)

    VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

    VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    VO (EG) Nr. 882/2004  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (PDF, 240 KB)

    VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

    Fördermöglichkeit des Landes NRW

    In Nordrhein-Westfalen kann die Vorbereitung der Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Rahmen der Absatzförderung bis zu einer Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

    Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen.

    Beratung und Unterstützung erhalten Sie durch das LANUV.

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