Absatzförderung

Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse

Die neuen Richtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse sind mit dem 05.09.2023 in Kraft getreten.

Zuwendungen können

  • für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • für die Erstellung von Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • für die Durchführung von und Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf der Grundlage von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • für Werbemaßnahmen zur Förderung von Absatzaktivitäten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbraucherinformation auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 für landwirtschaftliche Erzeugnisse; im Übrigen für ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und
  • für Maßnahmen im Rahmen von Qualitätsprogrammen von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität auf der Grundlage von Artikel 20 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 und auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

gewährt werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Erzeugergruppierungen oder -organisationen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Unternehmen der Verarbeitung oder Vermarktung von land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen,
  • Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung,
  • Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft,
  • sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie im Interesse der Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln, sowie
  • Vorhabenträger anerkannter Öko-Modellregionen, die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des zuständigen Ministeriums zur Förderung von Öko-Modellregionen in NRW gefördert werden.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Maßnahme an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf, zu stellen. Letzter Vorlagetermin ist jeweils der 15.10. im Jahr.

Weitere Einzelheiten können den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Informations-, Qualitäts- und Absatzförderungsmaßnahmen land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse entnommen werden.

 

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