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Importverfahren von Öko-Produkten

Die Umstände in Bezug auf die neu zu regelnden Einfuhren von Bio-Erzeugnissen sind für alle Beteiligten nach wie vor herausfordernd. Die EU hat die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnungen für den 27.12.2021 angekündigt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die neuen Regelungen trotz dieses mehr als knappen Zeitrahmens ab 01.01.2022 anzuwenden sind.

Die wesentlichen Änderungen des Prozederes sind:

  • Bei Einfuhr der Sendungen ab 01.01.2022 wird der Zoll ausschließlich die zollrechtliche Abfertigung durchführen. Er wird nicht mehr die fachrechtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben für die Importe vornehmen, die dem Bio-Kontrollsystem unterliegen.
  • Diese fachrechtliche Bio-Import-Kontrolle wird zum Jahreswechsel in den Aufgabenbereich der jeweiligen Landesbehörde übergehen, in deren örtlicher Zuständigkeit die Sendung für die Kontrolle vorgestellt wird. Zuständige Landesbehörde in Nordrhein-Westfalen ist das LANUV.
  • Die Durchführung der Bio-Import-Kontrollen ist Voraussetzung für die abschließende Freigabe der Ware als ökologische/biologische Sendung bzw. Teilsendung im Certificate of Inspection (COI) Feld 30 (Entscheidung der zuständigen Behörde).
  • Die Bio-Import-Kontrolle umfasst:
    • die Prüfung der Dokumente,
    • ggf. Nämlichkeitskontrollen (Stichproben) und
    • ggf. Warenuntersuchung (risikobasiert).
  • Bei grenzkontrollpflichtigen Waren (SPS-Sendungen) findet die Prüfung generell an der Grenzkontrollstelle statt.
  • Bei nicht-grenzkontrollpflichtigen Waren (Nicht-SPS-Sendungen) findet die Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle oder am Ort der Übergabe zum zollrechtlich freien Verkehr durch die zuständige Öko-Behörde statt.
  • Die Prüfung der Dokumente soll papierlos bzw. digital in TRACES NT abgewickelt werden.
     

Damit die Bio-Import-Kontrolle in den kommenden Monaten weiterhin so effizient wie möglich abgewickelt werden kann, ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Einfuhr der Sendungen äußerste Sorgfalt geboten!

  • Folgende Punkte sind unbedingt zu beachten

    • Zwingend erforderlich für eine zeitnahe Abwicklung der Dokumentenprüfung ist ein korrekt ausgefülltes COI.
    • Weiterhin muss bei der Erstellung des COI die ausstellende Kontrollstelle oder Kontrollbehörde im Drittland die Geschäfts- und Beförderungspapiere und die ggf. vorhandenen Analysen und sonstige Testergebnisse vollständig in TRACES hochladen.
    • Für die Dokumentenprüfung müssen in TRACES mindestens die folgenden Unterlagen verfügbar sein:
      • Konnossement / Bill of Loading bzw. Frachtpapier / Waybill,
      • Bezug nehmend auf die Ausstellung der Kontrollbescheinigung (COI) nach Artikel 4 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU)
        2021/2306 : Wir weisen darauf hin, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für jede Sendung eine
        Kontrollbescheinigung ausstellen muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Bitte achten Sie daher auf die rechtzeitige Ausstellung des COI.
        Sendungen, für die in TRACES das COI verspätet ausgestellt wurde, ist eine Einfuhr als Bio-Ware nicht möglich.

      • Handelsrechnung / Invoice,
      • Packliste / Packing List,
      • gegebenenfalls die Ergebnisse der Analysen oder Tests, die an den entnommenen Proben durchgeführt wurden; dies ist insbesondere bei Leitlinien-Produkten erforderlich.
    • Nach den einschlägigen Bestimmungen haben die für die Sendungen verantwortlichen Unternehmen den zuständigen Behörden bei Bio-Importen aus Drittländern die Ankunft der Sendung mindestens einen Tag im Voraus zu melden. Dies erfolgt in TRACES-NT durch die Pflichtangabe der Ankunftsdaten in den entsprechenden Feldern. Bitte seien Sie darüber informiert, dass nach derzeitigem Stand die zuständige Landesbehörde jedoch nicht automatisch durch das System über die anstehende Einfuhr informiert wird! Wir raten dringend zu einer Voranmeldung der Einfuhr per E-Mail. Das LANUV ist zu den üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr) erreichbar, eine 24/7-Präsenz ist nicht vorgesehen. Der Einführer ist deshalb angehalten, werktags und mindestens 48 Stunden vor dem Eintreffen der Sendung an einer Grenzkontrollstelle oder dem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das LANUV per E-Mail über die Funktionsmailadresse 82-Bio-Import(at)LANUV.nrw.de zu informieren.Bitte melden Sie jede Sendung in einer separaten Mail an.Diese E-Mail soll bitte folgende Angaben in der Betreffzeile enthalten:

    1. Angabe der korrekten COI-Nummer. Dies ermöglicht die rasche Auffindung der Sendung in TRACES-NT.

    2. Voraussichtliches Ankunftsdatum und nach Möglichkeit Ankunftszeit.

    3. GKS oder Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Länderkürzel und Nummer), an dem die Sendung erforderlichenfalls physisch überprüft werden kann.

  • Beispiel einer Benachrichtigungsmail an das LANUV

    • Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Anmeldung oder eine Veränderung des Ortes (siehe Feld 10 des COI) zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Die amtlichen Kontrollen des LANUV werden ausschließlich werktags zwischen Montag und Freitag tagsüber stattfinden. Je früher die Anmeldung der Sendung beim LANUV erfolgt, desto eher besteht die Möglichkeit, die Kontrolle zeitnah durchführen zu können. Dies sollte aber nicht dazu führen, dass Sie die Sendung anmelden, bevor der Ort in Feld 10 endgültig feststeht. Sofern überflüssiger Aufwand beim LANUV durch eine Falschmeldung entsteht, müssten wir die Kosten über eine Gebühr geltend machen.
    • Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die amtlichen Kontrollen nur dann zügig und effizient abgewickelt werden können, wenn sich unsere Telefonzeiten auf ein Minimum beschränken. Wir bitten Sie daher, nur in dringenden Notfällen mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen.
    • Die EU hat angekündigt, weitere Dokumente zur Hilfestellung beim Verfahren (Q&A) im kommenden Jahr zu veröffentlichen. Den Entwurf hatte ich Ihnen mit dem 2. Rundschreiben zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen zum Importverfahren finden Sie auch unter
    • https://www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Oekologischer-Landbau/Importverfahren/importverfahren_node.html.

    Bitte seien Sie darüber informiert, dass für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei Bio-Importen Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenbemessung ist das Gebührengesetz NRW. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Im Augenblick ist der Aufwand noch nicht abzuschätzen, wir gehen bei zeitabhängiger Abrechnung jedoch davon aus, dass mit Kosten in Höhe von 50 Euro je Sendung zu rechnen ist, sofern kein außergewöhnlicher Aufwand durch unvollständige oder klärungsbedürftige Unterlagen entsteht.

    Als Anlage erhalten Sie eine Liste der zuständigen Behörden in den Bundesländern mit den Kontaktdaten für die Importkontrollen. Einige Bundesländer haben mehrere Behörden, je nachdem, wo die Sendung zur Prüfung vorgestellt wird. Bitte informieren Sie diese, wenn Sie eine Sendung in dem jeweiligen Bundesland zur COI-Prüfung vorstellen.

    Achtung: Die Durchführung des Bio-Importverfahrens in den einzelnen Bundesländern wird nicht zentral koordiniert! Es gibt deshalb möglicherweise gewisse Unterschiede in der Vorgehensweise der jeweiligen Landesbehörden. Wir empfehlen deshalb die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den dortigen Ansprechpartnern.

    Die Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wurden, wie ich im 4. Rundschreiben erläutert hatte, vom LANUV nicht konkret in TRACES NT angelegt, dies soll erst mittelfristig geändert werden. Derzeit sind stattdessen die Namen der Zollämter als Stellvertreter für die möglichen Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Verbindung mit dem Worten „- LANUV-NRW“ aufgeführt. Außerdem trägt der „Identifikator“ in TRACES NT die Landeskennung „NW-“. Die meisten anderen Bundesländer verfahren beim „Identifikator“ nach demselben Prinzip.

    Achtung: Mit Eingabe der Zeichenfolge beim Identifikator können Sie alle in TRACES aufgelisteten Orte nach Bundesländer sortiert aufrufen und den für Sie geeigneten Ort auswählen.

    Falls der von Ihnen für die Bio-Import-Kontrolle vorgesehene Ort nicht eingetragen ist, wählen Sie einfach den für Sie nächstgünstigen in TRACES NT eingetragenen Ort (Auswahlkriterium z.B. räumliche Nähe). Bitte beachten Sie, dass auch einige wenige private Zollverwahrlager in TRACES hinterlegt sind.

    Achtung: Diese Orte können zum Teil nur von bestimmten Unternehmen genutzt werden. Bitte setzen Sie sich vorher mit dem Besitzer von privaten Zollverwahrlagern in Verbindung, ob diese Orte auch für Sendungen von „fremden“ Unternehmen genutzt werden können! Sollten Sie private Zollverwahrungslager, Zollager oder andere Amtsplätze als Orte der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Durchführung der amtlichen Kontrolle nutzen wollen, geht das LANUV davon aus, dass diese Orte

    1. eine Zulassung beim Zoll haben,
    2. für die Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung geeignet sind und
    3. dem Bio-Kontrollverfahren unterstellt sind.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten in analoger Weise auch dann, wenn der Einführer eine Teilkontrollbescheinigung (Teil-COI) ausstellt und dann vom LANUV oder der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates zu prüfen ist. Dies kann wie bisher notwendig sein,

    • weil sich bei der Prüfung des COI herausstellt, dass nur ein Teil der Sendung für den die Vermarktung mit Öko-Hinweis eingeführt werden kann, oder
    • weil der Einführer die Sendung vor der Verzollung aufteilen möchte, um sie nach Lagerung vor der Verzollung schrittweise in die EU einzuführen.

    Abschließend möchten wir als zukünftig zuständige Landesbehörde erneut unser Bemühen zum Ausdruck bringen, die amtlichen Kontrollen bei den Einfuhren ökologischer Erzeugnisse möglichst fachgerecht und effizient durchzuführen. Die Waren müssen gründlich kontrolliert werden und dennoch zügig bei den Abnehmenden ankommen können. Dabei werden wir insbesondere folgende Aspekte prüfen:

    • Prüfung der das COI ausstellenden Stelle und Herkunft der Erzeugnisse auf Übereinstimmung mit der Zulassung der Kommission
    • Vollständigkeit der Angaben durch die Stelle im Drittland
    • Rechtzeitige Meldung der Partie durch den Importeur
    • Abgleich der Angaben im COI mit den beigefügten Unterlagen

    Dies kann nur gewährleistet werden, wenn alle Akteure des Verfahrens die nötige Sorgfalt walten lassen und alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass andernfalls mit Verzögerungen zu rechnen ist.

  • Rundbriefe zur Information der Bio-Importunternehmen