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Textilkennzeichnung

Das LANUV ist zuständige Marktüberwachungsbehörde für Textilerzeugnisse nach Maßgabe der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung vom 27.09.2011 (Verordnung (EU) Nr.1007/2011) und des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15.02.2016.

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung regelt die Art und Weise der Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, sie trifft Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und über die Kennzeichnung nicht textiler Teile tierischen Ursprungs und enthält Regelungen über die Bestimmung der Faserzusammensetzung durch quantitative Analyse. Ziel der Verordnung ist, durch einheitliche Bezeichnungen der Fasern Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen und einheitliche und korrekte Informationen für den Verbraucher zu gewährleisten.

Das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz trifft Regelungen für die Zuständigkeit und die Befugnisse der Behörden bei der Marktüberwachung und zu den Mitwirkungspflichten der Unternehmer.

 

Auf Kleidungsetiketten finden sich meistens Materialangaben, Pflegehinweise, Angaben zum Herkunftsland, mitunter auch Labels wie z.B. global organic textile standard oder textiles Vertrauen:

  

Freiwillige Labels werden an Unternehmen nach Zertifizierung durch verschiedene Organisationen vergeben. Für die Zertifizierung müssen je nach Label unterschiedliche Vorgaben erfüllt werden.

Die Pflegehinweise werden als Piktogramme angegeben. Die Symbole sind markenrechtlich geschützt. Ihre Verwendung erfordert eine Lizenz einer nationalen Mitgliedsorganisation von „GINETEX“. In Deutschland sind die Pflegehinweise freiwillig, in einigen anderen europäischen Ländern sind sie gesetzlich vorgeschrieben. Die Bedeutung der Pflegesymbole finden Sie auf dem Merkblatt Pflegesymbole.

Zu einer Verpflichtung der „Made in ...“ Angabe haben sich die Mitgliedsstaaten bislang nicht geeinigt. Daher ist diese Angabe EU-weit nicht verpflichtend. Dennoch wird sie auf dem Etikett in anderen Sprachen häufig angegeben.

Rechtsverbindlich vorgeschrieben sind die Angaben zur Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses. Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen gibt das Merkblatt zur Textilkennzeichnung.

Bekleidung hat den größten Anteil an Textilerzeugnissen und ist gleichzeitig ein Bedarfsgegenstand nach § 2 Abs. 6 Nr. 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches. Bedarfsgegenstände werden von den Lebensmittelüberwachungsämtern kontrolliert, die im Handel Proben entnehmen und an ein Untersuchungsamt weiterleiten. Dort wird die Probe auf die Abgabe von Schadstoffen, wie Azofarbstoffe, Formaldehyd u.a., als auch auf die Kennzeichnung geprüft. Beanstandungen zu Schadstoffen werden von den Lebensmittelüberwachungsämtern bearbeitet. Bei Beanstandungen zur Kennzeichnung ist das LANUV zuständig für den Vollzug. Der betroffene Wirtschaftsakteur wird ermittelt und angeschrieben, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, es werden Unterlagen eingefordert und geprüft und Maßnahmen erlassen wie z. B. eine Nachetikettierung oder weitere Prüfungen.

Das LANUV erstellt jährlich in Absprache mit dem Untersuchungsamt und den Lebensmittelüberwachungsämtern Marktüberwachungsprogramme für Textilerzeugnisse, bei denen als Schwerpunkt bestimmte Arten von Textilien geprüft werden.

Von Textilerzeugnissen, die keine Bedarfsgegenstände sind, entnimmt das LANUV selbst Proben und lässt diese in einem amtlichen Untersuchungslabor und ggf. in einem externen Prüflabor untersuchen. Nach Prüfung der Untersuchungsergebnisse erfolgen ggf. Vollzugsmaßnahmen. Auch bei diesen Produkten werden jährlich Schwerpunktprogramme entwickelt.

Weiterhin werden vom LANUV Anfragen der Zollbehörden, sog. Kontrollmitteilungen geprüft. Es wird entschieden, ob die zur Einfuhr angemeldeten Textilerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen oder ob diese erst nach einer korrekten Etikettierung in den Binnenmarkt eingeführt werden dürfen.