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Häufig gestellte Fragen


Wie komme ich in das Kontrollsystem?

  1. Kontakt mit mehreren Kontrollstellen aufnehmen und Angebote von ihnen einholen
  2. Vertragsabschluss mit einer Kontrollstelle
  3. Meldung an das LANUV
  4. Erstkontrolle vor Ort
  5. Bescheinigung der Konformität (Öko-Zertifikat)

 

Wer muss zertifiziert sein?

Jeder Unternehmer, der in NRW lebende, unverarbeitete und/oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel, Futtermittel oder Pflanzenvermehrungsmaterialbestimmt sind,

  • aufbereitet,
  • lagert,
  • importiert,
  • in Verkehr bringt und/oder
  • einen Subunternehmer damit beauftragt,

ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse seine Tätigkeit dem LANUV zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen.

 

Welche Kosten können bei der Anmeldung entstehen?

Für eine realistische Planung ist es unerlässlich, in dieser Planungsphase eine professionelle Umstellungsberatung von Bioinstitutionen, Landwirtschaftskammern, Verbänden oder einer privaten Agrarberatung einzubeziehen. Ein erster kostenloser Betriebscheck wird bundesweit von der Bio-Offensive angeboten. Dabei lassen sich grundlegende Fragen zur Umstellung klären. Für eine durchgehende Beratung während der Umstellungsphase können beim BÖLN Zuschüsse beantragt werden.

Eine für alle zutreffende Angabe der zu erwartenden Kosten ist leider nicht möglich, weil diese sich individuell aus der Unternehmensstruktur und dem Vertragspartner (der Kontrollstelle) ergeben.

 

Wie läuft eine Kontrolle ab?

Die Art und Häufigkeit der Kontrollen erfolgen auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos des Auftretens von Unregelmäßigkeiten und Verstößen in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.

Alle Unternehmer mit Ausnahme von Großhändlern, die nur mit abgepackten Erzeugnissen handeln und Unternehmern mit Einzelhandelsprivileg, müssen in jedem Fall mindestens einmal jährlich darauf überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:

  • eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;
  • alle konkreten Maßnahmen, die zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;
  • die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind.

Diese Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung u. a. verpflichten,

  • alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;
  • im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten, die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;
  • die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, wenn sicherzustellen ist, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden müssen.

Die Einhaltung der Erklärung wird von der Kontrollstelle überprüft. Die Kontrollstelle hält in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften fest. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Die Kontrollstellen stellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt und in seinem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.

Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften stellt das LANUV sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht.

Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt das LANUV dem betreffenden Unternehmer generell die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine bestimmte Dauer.

 

Was ist kontrollpflichtig?

„Inverkehrbringen“

Dies ist das Bereithalten von Erzeugnissen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Neben dem Inverkehrbringen ist das Erzeugen, Aufbereiten, Lagern und Einführen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse kontrollpflichtig.

 

Ausnahme ist das sogenannte „Einzelhandelsprivileg“:
Das Abgeben als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher oder –nutzer ist nicht kontrollpflichtig, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht selbst erzeugt oder aufbereitet oder an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle gelagert oder eingeführt wurden. Genauso wenig darf ein Subunternehmer vom Einzelhandel mit diesen Tätigkeiten beauftragt worden sein.

Demnach ist der Einzelhandel nur dann von der Kontrollpflicht befreit, wenn er die verpackte und gekennzeichnete Bio-Ware in der Verkaufsstelle annimmt, lagert und ohne jegliche Änderung an der Ware an seine Kunden weiterverkauft.

 

Online-Handel:

Der online-Handel fällt nicht unter das Einzelhandelsprivileg, denn die Bestimmung zur Abgabe „direkt an den Endverbraucher oder –nutzer“ ist so zu verstehen, dass der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgen muss.

 

Wochenmärkte/Saisonale Märkte:

Beim Marktstand findet der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers statt. Sofern hier verpackte und gekennzeichnete Bio-Ware am Marktstand angenommen, gelagert und ohne jegliche Änderung an der Ware an Endverbraucher weiterverkauft wird, fällt der Marktstand unter das Einzelhandelsprivileg. Sobald jedoch die Originalverpackung geändert bzw. entnommen und mit eigenen Schildern oder Etiketten gekennzeichnet wird, fällt diese Tätigkeit unter das Aufbereiten von Bio-Waren und wäre somit kontrollpflichtig. Lediglich das Portionieren durch Aufschneiden bzw. Abfüllen vor den Augen des Kunden wird als nicht kontrollpflichtig toleriert, wenn dabei die Originalkennzeichnung für den Kunden erkennbar bleibt.

 

„Aufbereitung“:

Dies sind Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung und/oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise.

 

Darf ein Produkt mit "Bio" beworben werden, ohne mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet zu sein?

Bioprodukte dürfen, müssen aber nicht mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden. Wenn jedoch ein Produkt mit den Begriffen "Bio" oder "Öko" beworben werden soll, so gelten die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.  Diese Produkte müssen die Vorschriften eingehalten und das Unternehmen von einer Öko-Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert werden.

 

Was muss ein Unternehmer vor dem Import von Bioerzeugnissen tun?

1. Zertifizierung durch eine private Öko-Kontrollstelle für den Kontrollbereich „C“:

  • Notwendig dafür unter anderem die Erstellung einer Betriebsbeschreibung oder auch die transparente Darstellung der Warenströme
  • Erhalt einer Identifikationsnummer (DE-NW-xxx-xxxx-C) nach erfolgreicher Zertifizierung
  • für Logistiker entweder eigene Zertifizierung möglich oder als Subunternehmer über das Importunternehmen

2. EORI-Nummer (Zollnummer) bei der Generalzolldirektion beantragen

3. Zugang bei TRACES NT beantragen (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt)

  • eigene Unternehmensdaten eingeben (Anleitung)
  • Hinweis: Erstempfänger = „operator“ / dürfen nur Erstempfang durchführen Importeure = „importer“ / dürfen
  • Importe UND Erstempfang durchführen

4. Antrag auf Erteilung der Zugangsrechte für TRACES NT beim LANUV NRW stellen (Gebührenpflichtige Validierung durch das LANUV NRW)

5. Importieren (jeden Importvorgang VOR dem Import werktags und mindestens 48 Stunden vor dem Eintreffen der Sendung beim LANUV NRW anmelden)