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Vorkaufsrechte nach § 74 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) i.V.m. § 66 BNatSchG

 

Das Internetkataster ist ab dem 01.03.2022 eingeführt.

Voraussetzung für die Entstehung der Vorkaufrechte nach § 74 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) i.V.m. § 66 BNatSchG ist, dass betroffene Grundstücke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem öffentlichen Verzeichnis aufgeführt sind (konstitutive Wirkung des Verzeichnisses). Dieses Vorkaufsrechtsverzeichnis dient der Beschleunigung des Grundstücksverkehrs sowie der Entlastung der für die Fachprüfung zuständigen Bezirksregierungen und wird elektronisch geführt.

Das Verzeichnis (i.V.m. dem Internetkataster „VOKAR“) steht auf OPEN NRW (Open Data Open.NRW) ab dem 01.03.2022 für die Öffentlichkeit zur Verfügung. Erst zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung werden die neuen Vorkaufsrechte rechtlich wirksam und können vollzogen werden.

Die betroffenen Behörden werden in einem Einführungserlass über den Beginn des Vollzuges und die Freischaltung des Verzeichnisses informiert. Notare in NRW erhalten diese Information über die für sie zuständige Notarkammer.

Weitere Informationen zum Kataster erhalten Sie unter der E-Mail-Adresse