Tierversuche
Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können. Die im Tierschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung, Tiere vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, gilt gerade und besonders für den Bereich der Wissenschaft und Forschung.
Zu den Aufgaben des Fachbereichs 81 im Tierschutz gehört die Genehmigung von Tierversuchen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Tierschutzgesetz. Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 8 TierSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist nur eine Anzeige beziehungsweise ab dem 01.12.2021 (vgl. Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Juni 2021) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Wer ein Versuchsvorhaben, in dem Zehnfußkrebse verwendet werden, durchführen will, hat das Versuchsvorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Vor der Durchführung von Tierversuchen muss ein Antrag auf Genehmigung oder eine Anzeige an den Fachbereich 81 gerichtet werden. Für die Beantragung finden Sie ein entsprechendes Formular zum Herunterladen auf dieser Seite. Alle Anträge sollen über die jeweils zuständige Tierschutzbeauftragte oder den jeweils zuständigen Tierschutzbeauftragten der Einrichtung eingereicht werden. Nach Eingang eines Tierversuchsantrags erfolgt eine formelle und inhaltliche Prüfung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchsanträgen wird der Fachbereich 81 von den Kommissionen nach § 15 TierSchG unterstützt.