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Häufig gestellte Fragen zu ABK

  • Wann muss ein Bericht erstellt werden?

    Wann muss ein Bericht erstellt werden?

    Ein Bericht ist zu erstellen und bis zum 31.03 zu übermitteln, wenn:

    • Kosten 20% kleiner oder größer sind als im ABK angegeben
    • die geplante Umsetzung sich zeitlich verschiebt
    • Maßnahmen gestrichen wurden
    • neue Maßnahmen hinzugekommen sind

     

    • Wo sollen die Schätzkosten der 3. Zeitstufe erfasst werden?

      Wo sollen die Schätzkosten der 3. Zeitstufe erfasst werden?

      Diese Kosten können nur im allgemeinen Bemerkungsfeld (ganz rechts) erfasst werden. Wegen der Unverbindlichkeit dieser Angaben können die Schätzkosten der 3. Zeitstufe auch entfallen.

      • Wie werden Ordnungsnummern vergeben?

        Wie werden Ordnungsnummern vergeben?

        Die Ordnungsnummern müssen zwingend eindeutig sein, d.h.:

        • bei der ABK-Fortschreibung müssen die vorerst vergebenen Ordnungsnummern beibehalten werden.
        • Wenn Untermaßnahmen (z.B. bei Aufteilung) angegeben werden, dann kann an die Ordnungsnummer ein Suffix angehängt werden (_01 .. _xx).
          Die alte Maßnahme muss entweder abgeschlossen werden oder als eine Teilmaßnahme fortgeführt werden. Die Angaben wie Kosten, Umsetzungszustand und Baujahr sind zu aktualisieren.
      • Wie gehe ich mit Sammelmaßnahmen um?

        Wie gehe ich mit Sammelmaßnahmen um?

        • Wenn Untermaßnahmen mit eigenem Baujahr, Maßnahmenart und Kosten angegeben sind, dann nur die Untermaßnahmen aufführen. Ggf. an Ordnungsnummer Suffix anhängen. (_01 .. _xx)
        • Auch Sammelmaßnahmen müssen sich auf genau eine Einleitungsstelle beziehen. Betrifft eine Sammelmaßnahme z.B. das Misch- und das Regenwassersystem mit unterschiedlichen Bauwerken/Einleitungsstellen, so ist diese Sammelmaßnahme in zwei Maßnahmen aufzuteilen.
        • Wenn Sammelmaßnahmen pauschal z.B. für ein Stadtgebiet erstellt wurden, dann sollen sie der maßgeblichen Einleitungsstelle / Bauwerk / Maßnahmenart zugeordnet werden.

         

        • Wie können fehlende Sonderbauwerke berücksichtigt werden?

          Wie können fehlende Sonderbauwerke berücksichtigt werden?

          • Bitte Informieren Sie die zuständige Wasserbehörde
          • Gewässerzuordnung über Koordinaten herstellen.
          • In das Bemerkungsfeld (ganz rechts) Hinweis auf fehlendes Bauwerk.
        • Wann müssen Maßnahmen einem Gewässer zugeordnet werden?

          Wann müssen Maßnahmen einem Gewässer zugeordnet werden?

          • Gewässerrelevante Maßnahmen dokumentieren den Aufwand der Kommunen in die Verbesserung bzw. Erhalt des guten Gewässerzustandes. Sie werden oft den Programmmaßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie zugeordnet und belegen dann den Aufwand in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Aus diesem Grund müssen alle gewässerrelevanten Maßnahmen einem Gewässer zugeordnet werden.
          • Die Zuordnung erfolgt automatisch, wenn die Maßnahme einem Sonderbauwerk, einer Kläranlage oder einer Einleitungsstelle zugeordnet wird.
          • Wenn der richtige Bauwerk- oder die Einleitungsstelle nicht im Katalog enthalten ist, kann der Bezug über die Koordinaten der Einleitungsstelle hergestellt werden.