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Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Sachkundige für die Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen

Die Anforderungen, die an die Sachkunde für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen zu stellen sind, werden in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 2, Kapitel 2 (SüwVO Abw) vorgegeben.

Schulungen zur Erlangung der Sachkunde für die Zustands- und Funktionsprüfung

Die Sachkundigen müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer vom LANUV gelisteten Schulungsinstitution die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen nachweisen. Die Schulung muss Sachkundigen Mindestkenntnisse entsprechend der Anlage 3 SüwVO Abw vermitteln. Sachkundige schließen die Schulung mit einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 und 5 SüwVO Abw ab.

Hinweis: Vor der Teilnahme an einer Schulung sollten Sachkundige bei der für sie zuständigen Stelle (Kammer oder LANUV) klären, ob die Zugangsvoraussetzungen (einschlägige Berufsqualifikation mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis) für eine Anerkennung als Sachkundiger erfüllt werden.

Anerkennung der Sachkunde

Nach der erfolgreichen Teilnahme an einer Schulung sollte vom Sachkundigen möglichst unverzüglich ein Antrag auf Anerkennung der Sachkunde bei der für ihn zuständigen Stelle (Kammer oder LANUV) gestellt werden.

Erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stelle und Eintragung in die Landesliste  besitzt der Sachkundige formal die gesetzlichen Voraussetzungen, um eigenständig Prüfungen zur Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen durchzuführen.

Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre jeweiligen Mitglieder und deren Angestellte durch eine der 24 Kammern in NRW. Dies sind im Einzelnen:

  • die 7 Handwerkskammern,
  • die 16 Industrie- und Handelskammern und
  • die Ingenieurkammer-Bau NRW

Dort ist vom Sachkundigen der Antrag auf Anerkennung der Sachkunde zu stellen. Die entsprechenden Ansprechpartner bei den Kammern finden Sie unter:

Für Sachkundige aus anderen Bundesländern und Sachkundige, die nicht selbst oder über die Firmenzugehörigkeit Mitglied einer Kammer in NRW sind ist das LANUV zuständig. In diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Sachkunde beim LANUV zu stellen.

Hinweis: Meist verfügt der Sachkundige nicht selbst über eine eigene Kammerzugehörigkeit, sondern ist in aller Regel als Angestellter über seine Firmenzugehörigkeit Mitglied bei einer der 24 Kammern in NRW. Daher ist für diesen Sachkundigen diejenige Kammer zuständige Stelle, bei der sein Arbeitgeber eine Kammermitgliedschaft besitzt. Dort muss dann auch vom Sachkundigen der Antrag auf Anerkennung der Sachkunde gestellt werden. Ebenso müssen dort auch alle zukünftigen Nachweise (Fortbildungen) eingereicht, wie auch alle persönlichen Änderungen und ggf. Korrekturen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Kammerzugehörigkeit des Sachkundigen endet in aller Regel mit dem Wechsel der Firmenzugehörigkeit.

Die zuständigen Stellen (Kammern und LANUV) führen eigenständige Listen, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt wird.