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Entsorgungskonzept gem. § 2a (3) LKrWG

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG) ist im Februar 2022 in Kraft getreten. Neu ist, dass bei größeren Bau- und Abbruchmaßnahmen der Anfall und geplante Verbleib von Abfällen bereits im Vorfeld in einem Entsorgungskonzept dokumentiert werden muss.

LKrWG, §2a  Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Das LANUV stellt für dieses Konzept eine Vorlage zur Verfügung, die hier als ausfüllbares pdf-Dokument zur freien Verwendung heruntergeladen werden kann. Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe, deren Verwendung nicht verpflichtend ist. Ein Entsorgungskonzept ist auch bei kleineren Baumaßnahmen sinnvoll, da es für die Planung und Bereitstellung von Entsorgungsdienstleistungen (z.B. Containergestellung) genutzt werden kann. Ein auf baustellentypische Abfälle abgestimmter Abfallartenkatalog ist als Anlage enthalten und soll bei der Wahl der jeweils richtigen Abfallart unterstützen.