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Bau- und Abbruchabfälle i.S. GewAbfV

Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten.

Mit der Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere das Ziel verfolgt, die fünfstufige Abfallhierarchie umzusetzen. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung sind

  • bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 (Boden, Steine und Baggergut).
  • Getrenntsammlungspflicht (§ 8 Absatz 1 GewAbfV)

    Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen sind verpflichtet, folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

    1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
    2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
    3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
    4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
    5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
    6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
    7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
    8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
    9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02)
    10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)

    Soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen handelt, gehen die in der Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) enthaltenen Anforderungen an die Getrenntsammlung und Überwachung den Regelungen der GewAbfV vor.

  • Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht (§ 8 Absatz 2 GewAbfV)

    • Die Pflicht zur Getrenntsammlung entfällt, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht.
    • Die getrennte Sammlung der mineralischen Fraktionen Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 01, 17 01 02, 17 01 03) kann insbesondere auch dann technisch nicht möglich sein, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
    • Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.
  • Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der getrennten Sammlung (§ 8 Absatz 3 GewAbfV)

    • Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht
    • Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling
    • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit)

    Ausnahme: Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung

  • Vorbehandlungspflicht für überwiegend nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle (§ 9 GewAbfV)

    Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Abfallgemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 GewAbfV).

    Ein Gemisch kann als überwiegend nicht mineralisch bezeichnet werden, wenn es augenscheinlich zu mehr als der Hälfte aus nicht mineralischen Abfallbestandteilen besteht.

  • Ausnahmen von der Vorbehandlungspflicht (§ 9 Absatz 4 GewAbfV)

    Abfallgemische, deren Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind vom Erzeuger und Besitzer der Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Absatz 4 und 5 GewAbfV).

    Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert.

    Eine Vorbehandlung von HBCD-haltige Dämmmaterialien, die als POP-haltige Abfälle anfallen, im Sinne der Gewerbeabfallverordnung ist nicht zulässig.

  • Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht (§ 9 Absatz 3 GewAbfV)

    • Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht
    • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Vorbehandlungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
    • Dokumentation der Getrennthaltung der Abfallgemische, die keiner Vorbehandlung unterzogen werden, von anderen Abfällen sowie der unverzüglichen vorrangigen Zuführung dieser Gemische zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung
    • Dokumentation der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Vorbehandlungsanlage durch entsprechende Bestätigung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage. Dieser hat dem Erzeuger oder Besitzer spätestens seit dem 1. Januar 2019 bei der erstmaligen Annahme1) von Gemischen zu bestätigen, dass die Anlage über die technische Ausstattung gemäß den Mindestanforderungen an eine Vorbehandlungsanlage verfügt und dass eine Sortierquote von mind. 85 Masseprozent2) als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

    1)  Die nach Aufnahme der Vertragsbeziehung erfolgende erste Anlieferung nach dem 1. Januar 2019.

    2)  Bestätigung der Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung im Jahr 2020.

    Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung und Vorbehandlung.

  • Aufbereitungspflicht für überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle

    Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind Abfallgemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 GewAbfV).

  • Ausnahmen von der Aufbereitungspflicht

    Abfallgemische, deren Aufbereitung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind vom Erzeuger und Besitzer der Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen (§ 9 Absatz 4 und 5 GewAbfV).

    Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Aufbereitung erfordert.

  • Dokumentation der Erfüllung der Aufbereitungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht

    • Dokumentation der Erfüllung der Aufbereitungspflicht
    • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Aufbereitungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
    • Dokumentation der Getrennthaltung der Abfallgemische, die keiner Aufbereitung unterzogen werden, von anderen Abfällen sowie der unverzüglichen vorrangigen Zuführung dieser Gemische zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung
    • Dokumentation der Herstellung definierter Gesteinskörnungen durch Bestätigung des Betreibers der Aufbereitungsanlage: Dieser hat dem Erzeuger oder Besitzer bei der erstmaligen Übergabe in Textform zu bestätigen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

    Die Pflicht zur Dokumentation entfällt für Baustellen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle je Bau- oder Abbruchmaßnahme 10 m3 nicht überschreitet, nicht jedoch die Pflicht zur getrennten Sammlung und Aufbereitung.

  • Dokumentationshilfe Abfallerzeuger-, besitzer

    Das LANUV hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die von Erzeugern und Besitzern von Bau- und Abbruchabfällen zur Unterstützung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der Gewerbeabfallverordnung genutzt werden kann.

    Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.