Mineralische Abfälle
Mineralische Bau und Abbruchabfälle und industrielle Massenabfälle wie Aschen und Schlacken bilden den größten Abfallstrom in NRW. Gleichzeitig kann ein erheblicher Teil dieser mineralischen Abfälle als Ersatzbaustoff wieder in den Baustoffkreislauf zurückgeführt werden.
Die Randbedingungen für die Verwertung von Ersatzbaustoffen werden künftig bundesweit einheitlich durch die Ersatzbaustoffverordnung als Teil der so genannten Mantelverordnung geregelt.
Aktuelles
Am 01.08.2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen zum Übergang auf das neue Regelwerk sowie weitere aktuelle Hinweise und Dokumente finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind beim Einsatz von Ersatzbaustoffen und der Wiederverwendung von Böden die folgenden Regelungen gültig.
Beim Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht in „bodenähnlichen Anwendungen“ außerhalb von technischen Bauwerken ist der NRW-Erlass aus 2014 zu beachten:
Für die Verwendung von Bodenmaterial in Technischen Bauwerken kann eine Bewertung anhand an der Technischen Regel Boden (LAGA TR Boden) vom 05.11.2004 erfolgen:
Maßnahmen zum Schutz und zur möglichen Wiederverwendung von Boden sollten bereits bei der Bauplanung und Ausführung berücksichtigt werden:
Das LANUV erarbeitet fachliche Grundlagen für die Ermittlung und Sanierung von Altlasten und führt die zentrale Datei der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Hier finden sich weitere detaillierte Informationen zu den Themen Bodenschutz und Altlasten:
Die Anforderungen an die Güteüberwachung und an den umweltgerechten Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind in NRW durch die so genannten "Verwertererlassen" geregelt:
Für öffentlich-rechtliche Träger der Baulast (Straßenbauverwaltungen des Landes, der Kreise, Städte und Gemeinden) gelten diese Erlasse beim Einsatz güteüberwachter mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken unmittelbar. In anderen Fällen (Firmen, private Bauherren etc.) ist für den Einbau eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wobei die Anforderungen der Erlasse analog gelten. Die Erlaubnis erteilt auf Antrag die jeweils zuständige Untere Wasserbehörde (z.B. Kreis/ kreisfreie Stadt).
Die aktuellen Anforderungen beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind in diesem Leitfaden übersichtlich zusammengefasst:
Einen Überblick über die Lieferwerke in NRW, die güteüberwachte Ersatzbaustoffe herstellen, bietet z.B. der quartalsweise veröffentlichte Bericht „Güteüberwachung im Straßenbau“ mit den jeweils aktuellen Testaten.
Für teer-/ pechhaltigen Straßenaufbruch und Ausbauasphalt mit bituminösem Bindemittel finden sich Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung, zu den umweltfachlichen Anforderungen an den Umgang und zu Entsorgungsmöglichkeiten im LANUV-Arbeitsblatt 47, das 2020 in NRW per Erlass des MULNV eingeführt wurde: