Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in Deutschland liegen gemäß § 14 AbfVerbrG in der Zuständigkeit der Länder. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen nach Nordrhein-Westfalen ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen. Im Falle der Verbringung von Abfällen aus Nordrhein-Westfalen ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung des Abfalls beginnt. Für die Durchfuhr ist das Umweltbundesamt zuständig.
In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit für die Durchführung von Notifizierungsverfahren bei den Bezirksregierungen
Daten zur grenzüberscheitenden Abfallverbringung werden durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: