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Gewerbeabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind

  • Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt und Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Das sind insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Arztpraxen, Verwaltungen, Schulen, Pflegeheimen.
  • Weitere nicht in Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Bei der Bewirtschaftung, insbesondere der Erfassung, der Vorbehandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling und der sonstigen Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen ist die Gewerbeabfallverordnung zu beachten.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist im Wesentlichen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Einige Regelungen, die vor allem die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen, sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wird insbesondere das Ziel verfolgt, die fünfstufige Abfallhierarchie umzusetzen. Danach haben die Abfallvermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (Gewerbetreibende, Freiberufler, private und öffentliche Einrichtungen), Erzeuger und Besitzer von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

 

  • Getrenntsammlungspflicht (§ 3 Absatz 1 GewAbfV)

    Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sind verpflichtet, folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

    1. Papier, Pappe, Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
    2. Glas
    3. Kunststoffe
    4. Metalle
    5. Holz
    6. Textilien
    7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG
    8. weitere in gewerblichen und industriellen Abfällen, die nicht in Kapitel 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, enthaltene Abfallfraktionen
  • Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der getrennten Sammlung (§ 3 Absatz 3 GewAbfV)

    • Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht
    • Dokumentation der vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling
    • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Getrenntsammlungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
  • Vorbehandlungspflicht (§ 4 Absatz 1 GewAbfV)

    Ist eine getrennte Sammlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind die Abfallgemische unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (§ 4 Absatz 1 GewAbfV).

  • Ausnahmen von der Vorbehandlungspflicht (§ 4 Absatz 3 GewAbfV)

    • Technische Unmöglichkeit/Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
      Abfallgemische, deren Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen (§ 4 Absatz 4 GewAbfV).

    • Getrenntsammlungsquote mindestens 90 Prozent
      Die Pflicht zur Vorbehandlung von Abfallgemischen entfällt auch dann, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat (§ 4 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV) und dies durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt ist. Die verbleibenden Gemische dürfen ohne Vorbehandlung unmittelbar energetisch verwertet werden.
  • Kleinmengenregelung (§ 5 GewAbfV)

    Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, bei denen nur geringe Mengen anfallen, können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen.

    Anfallstellen mit geringen Mengen können z. B. Anwaltskanzleien, Steuerberatungsbüros, Reisebüros, Friseursalons sein. Als Anhaltspunkt, wann eine geringe Menge überschritten ist, können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Gesamtmenge der gewerblichen Siedlungsabfälle darf nicht wesentlich über die üblicherweise bei privaten Haushalten anfallende Gesamtmenge hinausgehen.

    Auf eine Dokumentation kann verzichtet werden.

  • Überlassung von Abfällen zur Beseitigung (§ 7 GewAbfV)

    Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

  • Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht (§ 4 Absatz 2 und 5 GewAbfV)

    • Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht
    • Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von der Vorbehandlungspflicht (technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit)
    • Dokumentation der Getrennthaltung der Abfallgemische, die keiner Vorbehandlung unterzogen werden, von anderen Abfällen sowie der unverzüglichen vorrangigen Zuführung dieser Gemische zu einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung
    • Dokumentation der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Vorbehandlungsanlage durch eine entsprechende Bestätigung des Betreibers

     

  • Dokumentation der Getrenntsammlungsquote (§ 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 GewAbfV)

    Die Getrenntsammlungsquote ist der Quotient der getrennt gesammelten und der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen, für die eine entsprechende Erklärung des Übernehmenden vorliegt und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle einschließlich der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden oder freiwillig übergebenen Abfälle, jedoch ohne Abfälle, die von den Regelungen der GewAbfV ausgenommen sind (z. B. Verpackungen) multipliziert mit 100.

    Zur Dokumentation einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent haben Abfallerzeuger- und Besitzer bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen. Dieser ist durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.

  • Dokumentationspflichten Abfallerzeuger, -besitzer

    Die Dokumentationen sind in der Regel einmalig zu erstellen, sofern die örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Rahmenbedingungen sich nicht verändern. Es können Formblätter verwendet werden. Die Dokumentationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

    Zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderliche Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren (analog § 25 Absatz 1 NachwV - Abfallregister).

  • Dokumentationshilfe Abfallerzeuger, -besitzer

    Das LANUV NRW hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die von Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle zur Unterstützung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der GewAbfV genutzt werden kann.

    Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.

  • Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (§ 6 GewAbfV)

    Vorbehandlungsanlagen müssen mindestens mit den folgenden Komponenten ausgestattet sein:

    • Aggregate (stationär, mobil) zum Zerkleinern (z. B. Vorzerkleinerer)
    • Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten (z. B. Siebe, Sichter)
    • Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik (z. B. Sortierband mit Sortierkabine)
    • Aggregate zur Ausbringung von Eisen- und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind
    • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier (z. B. Nahinfrarotgeräte)

    Die Komponenten können auch auf mehrere Anlagen verteilt sein, die hintereinandergeschaltet betrieben werden. Eine Reihenfolge ist nicht vorgegeben.

    Durch geeignete bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Vermischung von Gemischen gewerblicher Siedlungsabfälle von Gemeinden aus Bau- und Abbruchabfällen, Bau- und Abbruchabfälle sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) mit anderen Abfällen erfolgt.

    Gefährliche Abfälle sind auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

  • Dokumentationspflichten Vorbehandlungsanlagen (§ 6 Absatz 4 und 6 GewAbfV)

    • Feststellung und Dokumentation der Sortierquote
      Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

      Die Sortierquote ist der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (gewerbliche Siedlungsabfälle) und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 (Bau- und Abbruchabfälle) sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der oben genannten Gemische, die der Vorbehandlungsanlage zugeführt wurden, multipliziert mit 100.

      Die Sortierquote ist für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren; hierfür können Formblätter verwendet werden. Die Sortierquote ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzustellen.

      Bei Unterschreitung der jährlichen Sortierquote von mindestens 85 Prozent in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Es ist Folgendes mitzuteilen:
      • Ursachen für die Unterschreitung
      • Maßnahmen zur Einhaltung der Sortierquote
      • Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen
      • Zeitbedarf für die Umsetzung
    • Feststellung und Dokumentation der Recyclingquote
      Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen.

      Die Recyclingquote ist der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100.

      Die Recyclingquote ist für jedes Kalenderjahr festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren; hierfür können Formblätter verwendet werden. Die Recyclingquote ist unverzüglich in das Betriebstagebuch einzustellen.

      Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres ohne Aufforderung vorzulegen, erstmalig zum 31. März 2020.

      Bei Unterschreitung der Recyclingquote sind der zuständigen Behörde die Ursachen hierfür im Rahmen der Vorlage der o. g. Dokumentation mitzuteilen.

      Die Bundesregierung überprüft bis zum 31.12.2020, ob und inwieweit die Recyclingquote anzupassen ist.
  • Dokumentationshilfe Vorbehandlungsanlagen

    Das LANUV NRW hat eine Dokumentationshilfe in Form einer Excel-Datei erstellt, die vom Betreiber einer Vorbehandlungsanlage zur Erfüllung der Dokumentationspflichten entsprechend der GewAbfV genutzt werden kann.

    Eine Abstimmung der Dokumentation gemäß Gewerbeabfallverordnung mit der jeweils zuständigen Behörde ist empfehlenswert.

  • Bestätigung der ordnungsgemäßen technischen Ausstattung und des ordnungsgemäßen Betriebs durch den Betreiber der Vorbehandlungsanlage

    Spätestens seit dem 1. Januar 2019 hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage dem Erzeuger oder Besitzer bei der erstmaligen Annahme1) von Gemischen zu bestätigen, dass die Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt und eine Sortierquote von mind. 85 Masseprozent2) als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

    1)      Die nach Aufnahme der Vertragsbeziehung erfolgende erste Anlieferung nach dem 1. Januar 2019.

    2)      Bestätigung der Sortierquote nach erstmaliger Ermittlung im Jahr 2020.

  • Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle nach § 11 GewAbfV

    Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen jährlich eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen lassen. Für Entsorgungsfachbetriebe und nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe entfällt diese Pflicht.

    Die Bekanntgabe der für die Fremdkontrolle zuständigen Stellen nach der GewAbfV erfolgt durch die Bezirksregierung Düsseldorf: