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Gegenseitige Anerkennung von Düngemitteln innerhalb der EU

Wie kann die "gegenseitige Anerkennung" genutzt werden?

Neben der Möglichkeit Produkte nach nationalem Recht (Deutschland: Düngemittelverordnung - DüMV) und EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003) in den Verkehr zu bringen kann als zusätzliche Option von der "gegenseitigen Anerkennung" Gebrauch gemacht werden.
Die "gegenseitige Anerkennung" ist in der Verordnung (EU) 2019/515 geregelt.

 

Folgende Vorraussetzungen nach VO (EU) 2019/515 sind insbesondere zu beachten:

  • Gemäß Verordnung (EU) 2019/515 kann von der gegenseitigen Anerkennung Gebrauch gemacht werden, wenn ein Produkt „in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ wird.
    Dies bedeutet, „dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden“
    Das Produkt muss daher für den Endverbraucher im betreffenden Mitgliedstaat (Basisland der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage) für den gesamten Zeitraum der Nutzung der „gegenseitigen Anerkennung“ verfügbar sein/ erworben werden können.
  • Von dem Produkt darf unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen kein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt — einschließlich solcher Risiken, deren  Folgen nicht unmittelbar eintreten — ausgehen.

In Deutschland existiert im nationalen Recht kein Vorabgenehmigungsverfahren für Düngemittel.
Eine Zulassung zur Nutzung der "gegenseitigen Anerkennung" muss daher nicht bei einer Düngemittelverkehrskontrollstelle beantragt werden.

Im Anhang der Verordnung (EU) 2019/515 ist ein exemplarischer Vordruck einer „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates“ enthalten.
Diese Erklärung sollte für mögliche Kontrollen durch Marktüberwachungsbehörden zusammen mit einer Rechnung/ einem Lieferschein als Nachweis der Marktbereitstellung im Basisland (der Rechtsgrundlage) stets bereit gehalten werden.

 

Folgende Vorgaben des deutschen Rechts sind zusätzlich einzuhalten:

§ 7a Düngemittelverordnung (DüMV)

Das Produkt ist mit folgender Kennzeichnung zu versehen:

Kennzeichnung

  1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar,
  2.  entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und
  3.  mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist.

Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

 

Weitere Informationen zur "gegenseitigen Anerkennung" / Verordnung (EU) 2019/515 sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission bereitgestellt :