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"EU-Düngeprodukte" nach Verordnung (EU) 2019/1009

Was regelt das neue EU-Düngemittelrecht?

Am 16.07.2022 wurde die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch die
"Europäische Düngeprodukteverordnung" - VO (EU) 2019/1009 abgelöst.

Mit der neuen Verordnung wird für Inverkehrbringer und Anwender von Düngemitteln ein gänzlich neuer Rechtsrahmen im Vergleich zum altbekannten EU-Düngemittelrecht geschaffen:
Bislang konnten über das EU-Recht lediglich mineralische- und Kalkdüngemittel als sogenannte "EG-Düngemittel" in den Verkehr gebracht werden.
Das EU-Recht bietet nun die Möglichkeit zusätzlich ein Inverkehrbringen von organischen-, organisch-mineralischen Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln und Kultursubstraten.
Ganz neu ist die Gruppe der Pflanzen-Biostimulanzien.

Die Verordnung gibt detaillierte Regelungen zu Pflichten für Hersteller, den Handel und Importeure vor.

Erstmalig sind im EU-Düngemittelrecht, ähnlich wie in der nationalen Düngemittelverordnung, Schadstoffgrenzwerte sowie Hygienebedingungen für einzelne Produkte geregelt.
Ausgangstoffe aus der Kreislaufwirtschaft (z.B. Komposte, Gärprodukte) sowie u.a. Pyrolyse- sowie Ascheprodukte sind für eine mögliche Verwendung als EU-Düngeprodukt mit detaillierten Regelungen versehen.
Die altbekannten Bezeichnungen der EG-Düngemitteltypen wie z.B. "Kalkammonsalpeter" sind düngemittelrechtlich nicht mehr geregelt  -
die neue Verordnung verlangt hierfür die Bezeichnung:
"PFC 1(C)(I)(a)(ii) festes anorganisches Mehrnährstoff-Makronährstoff-Düngemittel".

Das Grundgerüst der neuen Verordnung fußt auf "Produktfunktionskategorien" (PFC) und zulässige Ausgangstoffgruppen, den sogenannten "Komponentenmaterialkategorien" (CMC).

Die Verordnung liegt derzeit noch nicht in ihrer Endgestalt vor und wird über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ständig um weitere Regelungen ergänzt.

Konformitätsbewertungen sind verpflichtend

Neu ist das Prinzip der Konformitätsbewertung.
Je nach Zusammensetzung eines Produktes sind unterschiedliche Konformitätsbewertungssysteme anzuwenden.
In einfachster Form kann eine Konformitätsbewertung durch den Hersteller selbst erfolgen - im aufwendigsten Fall muss eine intensive Prüfung des Produktes sowie des Herstellungsverfahrens durch eine externe notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Welche Konformitätsbewertungsstelle die Prüfung durchführt, entscheidet der Hersteller.

Die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgt in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährug (BLE).

Hinweis:
Das LANUV ist keine Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der VO (EU) 2019/1009.

Sofern ein Produkt den Anforderungen der EU-Verordnung entspricht und erfolgreich ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat,
wird es mit einer CE-Kennzeichnung versehen, die bereits für andere Produktgruppen bekannt ist (z.B. Elektrogeräte).

Übergangsbestimmungen für EG-Düngemittel

Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" können weiterhin abverkauft und angewendet werden, sofern diese vor dem 16.07.2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

Weitergehende Informationen zu den Übergangsbestimmungen sind in den FAQ (siehe unten) enthalten.

Wahlmöglichkeit der Rechtsgrundlage bleibt bestehen

Es besteht weiterhin Wahlmöglichkeit:
Eine vollständige Harmonisierung des Düngemittelrechts innerhalb der EU wird mit der Einführung der VO (EU) 2019/1009 nicht erreicht.

Zusätzlich zur VO (EU) 2019/1009 ist es weiterhin möglich das nationale Recht
(Düngegesetz - DüngG in Verbindung mit der Düngemittelverordnung - DüMV) sowie das Prinzip der "Gegenseitigen Anerkennung" gemäß VO (EU) 2019/515 für das Inverkehrbringen von Düngemitteln in Deutschland zu nutzen. 

Weitere Informationen zur VO (EU) 2019/1009

Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/1009 finden sie unter folgendem Link:

Weitere Informationen zu EU-Düngeprodukten:

Liste der derzeitig zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen: