EU-Luftqualitätsrichtlinien
Mit der neuen Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurden die ursprüngliche Rahmenrichtlinie, deren Tochterrichtlinien 1 bis 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst.
Historische Entwicklung
Mit der Verabschiedung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie, ABl. EG L 296 S. 55) hat die Europäische Gemeinschaft den Rahmen für die künftige Rechtsentwicklung im Bereich der Luftqualität geschaffen.
Ziele
Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie verfolgt insbesondere vier Ziele:
- die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
- die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedsstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
- die Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und die Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber u. a. anhand von Alarmstufen;
- die Erhaltung guter Luftqualität und die Verbesserung der Luftqualität, wo dies nicht der Fall ist.
Richtlinien
Die in der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie genannten Ziele und Prinzipien wurden in sog. Tochterrichtlinien konkretisiert. Das bislang bestehende Luftreinhalterecht der EG soll auf diese Weise allmählich harmonisiert und nach einem Arbeitsprogramm ergänzt und verbessert werden (Anhang I der RL 96/62/EG).
Folgende Tochterrichtlinien wurden verabschiedet:
- 1. Tochterrichtlinie
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft - 2. Tochterrichtlinie
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft - 3. Tochterrichtlinie
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt in der Luft - 4. Tochterrichtlinie
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Grenzwerte und Übergangszeiten
Die in den EU-Richtlinien festgelegten Grenzwerte basieren auf den Arbeiten der WHO; sie liegen i. a. deutlich unter den Werten früherer Regelungen. Bei den Partikeln ersetzen neue Grenzwerte für Feinstaub PM10 und Zielwerte für Feinstaub PM2,5 (ab 2015 gibt es auch für Staub PM2,5 Grenzwerte) die bisher bestehenden Grenzwerte für Schwebstaub ( suspended particulate matter - SPM).
Um schrittweise das Erreichen der Grenzwerte sicherzustellen, wurden für verschiedene Luftschadstoffe Übergangszeiten festgelegt. In den Übergangszeiten von 1999 bis 2005 für SO2, PM10 und CO sowie von 1999 bis 2010 für NO2 und Benzol galten Toleranzmargen, die jährlich geringer wurden und Auslöseschwellen für Luftreinhaltepläne darstellten. Wenn die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge überschritten wurde, wurden von der zuständigen Behörde Pläne entwickelt, damit die später geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden konnten.
Derartige Toleranzmargen haben auch jetzt noch eine wichtige Bedeutung. Die neue Europäische Richtlinie 2008/50/EG räumt den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten strengen Bedingungen die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass die maximale Toleranzmarge für den betroffenen Schadstoff nicht überschritten ist.