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EU-Luftqualitätsrichtlinien

Luft macht vor Grenzen nicht halt. Seit über 20 Jahren gelten daher in Europa einheitliche, rechtlich verbindliche Luftqualitätsrichtlinien und Grenzwerte für Luftschadstoffe. Aktuell gelten die Grenzwerte nach der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG. Diese wurde in der 39. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt. 

Weitere allgemein zugängliche Informationen zur Luftreinhaltepolitik der EU finden Sie unter:

Historische Entwicklung

Am 1. April 1974 trat das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Kraft. Damit wurde der Schutz vor Emissionen und Immissionen sowie deren Überwachung in Deutschland zum ersten Mal umfassend geregelt.

Da Luftschadstoffe vor Grenzen nicht halt machen, gab es schon kurz nach Einführung des BImSchG Bestrebungen, EU-weite Regelungen einzuführen. So wurden neben der Begrenzung von Emissionen bestimmter Anlagen mit Beginn der 80er Jahre für ausgewählte Luftschadstoffe von der Europäischen Union Luftqualitätsziele festgelegt.

Aufgrund neuer Erkenntnisse der Wirkungsforschung und zur Harmonisierung und Verbesserung der europäischen Luftreinhaltung begann 1996 eine neue Phase in der EU-Luftreinhaltepolitik:

Zunächst wurde 1996 die EU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die sogenannte IVU-Richtlinie, verabschiedet. Sie stellt europaweit harmonisierte Anforderungen an die Genehmigung und Überwachung von Anlagen.

Mit der EU-Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die sogenannte Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie, hat die Europäische Union im gleichen Jahr den Rahmen für die künftige Rechtsentwicklung in den Mitgliedsstaaten im Bereich der Luftqualität geschaffen. Einzelbestimmungen für wichtige Schadstoffe und Immissionsgrenzwerte wurden in sogenannten Tochterrichtlinien festgelegt.

Die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie verfolgte insbesondere vier Ziele:

  • die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt; .
  • die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedsstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien; .
  • die Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und die Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber u. a. anhand von Alarmstufen; .
  • die Erhaltung guter Luftqualität und die Verbesserung der Luftqualität, wo dies nicht der Fall ist. .

Die in der Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie genannten Ziele und Prinzipien wurden in sog. Tochterrichtlinien konkretisiert. Das bis dahin bestehende Luftreinhalterecht der EG sollte auf diese Weise allmählich harmonisiert und ergänzt und verbessert werden (Anhang I der RL 96/62/EG).

Folgende Tochterrichtlinien wurden verabschiedet:

  • 1. Tochterrichtlinie
    Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
  • 2. Tochterrichtlinie
    Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
  • 3. Tochterrichtlinie
    Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt in der Luft
  • 4. Tochterrichtlinie
    Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Mit der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurden die ursprüngliche Rahmenrichtlinie, deren Tochterrichtlinien 1 bis 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst. Diese neue Richtlinie wurde im August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie mit der 39. BImSchV in Nationales Recht umgesetzt.