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Beurteilungsmaßstäbe

Immissionswerte zum Gesundheitsschutz

Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über Immissionswerte zum Gesundheitsschutz, die zur Beurteilung der Luftqualität in verschiedenen Vorschriften und Richtlinien festgelegt sind.

Die Werte für Genehmigungsverfahren nach BImSchG zur Beurteilung möglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen finden Sie in der Tabelle Bewertungsmaßstäbe wichtiger Luftschadstoffe für Genehmigungsverfahren. Die Grenz- und Zielwerte zum Schutz der Vegetation sind bei den Wirkungen auf Pflanzen zusammengefasst.

 

Tabelle: Immissionswerte, Grenzwerte, Schwellenwerte und Zielwerte
zur Beurteilung der Luftqualität
Luftverunreinigender Stoff
und Zeitbezug
BemerkungenImmissions-/ Grenz-/ Ziel-/
Schwellen- Wert
Vorschrift /
Richtlinie
Schwefeldioxid
Jahresmittel 50 µg/m³T  A Luft
Tagesmittel 125 µg/m³/ 3 zulässige Überschreitungen pro Jahr39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Stundenwert1)350 µg/m³/ 24 zulässige Überschreitungen pro Jahr39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Stundenwert2) Alarmwert500 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Partikel PM10
Tagesmittel1)50 µg/m³ / 35 zulässige Überschreitungen pro Jahr39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Jahresmittel1)40 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Partikel PM2,5
JahresmittelZielwert ab 2010
Grenzwert ab 2015
25 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (nationale Ebene)Mittelwert von Stationen im städtischen Hintergrund über jeweils 3 Jahre ab 201520 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Stickstoffdioxid
Stundenmittel1)200 µg/m³ / 18 zulässige Überschreitungen pro Jahr39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Stundenmittel2) Alarmwert400 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Jahresmittel1)40 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Ozon
Achtstundenwert3) Zielwert ab 2010120 µg/m³ / an höchstens 25 Tagen im Jahr39. BImSchV (2008/50/EG)
EinstundenwertInformationsschwelle180 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
EinstundenwertAlarmschwelle240 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Kohlenmonoxid
Achtstundenwert1)10 mg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Benzol
Jahresmittelwert1)5 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Blei
Jahresmittelwert in PM 101)0,5 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
T  A Luft
Cadmium
Jahresmittelwert in PM 10Zielwert ab 20135 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
L  A  I 2004
Nickel
Jahresmittelwert in PM 10Zielwert ab 201320 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
L  A  I 2004
Arsen
Jahresmittelwert in PM 10Zielwert ab 20136 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
L  A  I 2004
Benzo[a]pyren
Jahresmittelwert in PM 10Zielwert ab 20131 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
L  A  I 2004
PCDD/F, Coplanare PCB
Jahresmittelwert4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
150 fg WHO-TEQ/m³LAI 2004
Sechswertiges Chrom (Chrom (VI))
Jahresmittelwert4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
1,7 ng/m³LAI 2004

 

Erläuterungen zur obigen Tabelle

1)In den Übergangszeiten von 1999 bis 2005 für Schwefeldioxid, Partikel PM 10 und Kohlenmonoxid sowie von 1999 bis 2010 für Stickstoffdioxid und Benzol galten Toleranzmargen, die jährlich geringer wurden und Auslöseschwellen für Luftreinhaltepläne darstellten. Derartige Toleranzmargen haben auch jetzt noch eine wichtige Bedeutung. Die neue Europäische Richtlinie 2008/50/EG räumt den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten strengen Bedingungen die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist, dass die maximale Toleranzmarge für den betroffenen Schadstoff nicht überschritten ist.
2)an drei aufeinanderfolgenden Stunden
3)Der Zielwert wird über einen 3-Jahreszeitraum betrachtet: Ab 2010 darf der Zielwert an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr - gemittelt über 3 Jahre - überschritten werden. Als langfristiges Ziel soll dieser Wert gar nicht mehr überschritten werden.
4)Zielwert der LAI (Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) für die langfristige Luftreinhaltung
5)Beurteilungsmaßstab der LAI für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft

 

Die verschiedenen Vorschriften und Richtlinien

Mit der neuen EU-Richtlinie 2008/50/EG wurden die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG des Rates), die Tochterrichtlinien 1 bis 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst.

Diese neue Richtlinie wurde im August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie in der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.

  • 39. BImSchV
    Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil 1, S. 1065 ff.)

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - T  A Luft enthält Vorschriften, die bei der Genehmigung von Anlagen und bei deren Überwachung zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sind Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für eine Reihe von Luftverunreinigungen festgelegt.

  • TA Luft
    Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - ) vom 24.07.2002. (Gemeinsames Ministerialblatt, Nr. 25-29 (2002) S. 511 ff. Hrsg.: Bundesminister des Inneren.)

Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI): Bewertungsmaßstäbe von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe

EU-Richtlinie 2008/50/EGdes Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1)