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Beurteilungsmaßstäbe

Nach dem in den Umweltgesetzen verankerten Vorsorgeprinzip sind Schädigungen durch Umweltschadstoffe grundsätzlich zu vermeiden. Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen. Basierend auf den Erkenntnissen der Wirkungsforschung sind zur Beurteilung der Luftqualität Immissionswerte festgelegt.

Immissionswerte zum Gesundheitsschutz

Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick über Immissionswerte zum Gesundheitsschutz, die zur Beurteilung der Luftqualität in verschiedenen Vorschriften und Richtlinien festgelegt sind.

Die Werte für Genehmigungsverfahren nach BImSchG zur Beurteilung möglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen finden Sie in der Tabelle Bewertungsmaßstäbe wichtiger Luftschadstoffe für Genehmigungsverfahren.

 

Tabelle: Immissionswerte, Grenzwerte, Schwellenwerte und Zielwerte
zur Beurteilung der Luftqualität
Luftverunreinigender Stoff
und Zeitbezug
BemerkungenImmissions-/ Grenz-/ Ziel-/
Schwellen-Wert
Vorschrift /
Richtlinie
Schwefeldioxid
Jahresmittelwert 50 µg/m³TA Luft 2021
Tagesmittelwert 125 µg/m³
/ 3 zulässige Überschreitungen pro Jahr
39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Stundenmittelwert1)350 µg/m³
/ 24 zulässige Überschreitungen pro Jahr
39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Stundenmittelwert2) Alarmwert500 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Partikel PM10
Tagesmittelwert1)

50 µg/m³
/ 35 zulässige Überschreitungen pro Jahr

39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Jahresmittelwert1)40 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Partikel PM2,5
JahresmittelwertZielwert ab 2010
Grenzwert seit 2015
25 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration (nationale Ebene)Mittelwert von Stationen im städtischen Hintergrund über jeweils 3 Jahre ab 201520 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
 
Stickstoffdioxid
Stundenmittelwert1)200 µg/m³
/ 18 zulässige Überschreitungen pro Jahr
39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Stundenmittelwert2) Alarmwert400 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Jahresmittelwert1)40 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2021
Ozon
Achtstundenmittelwert3) Zielwert seit 2010120 µg/m³
/ an höchstens 25 Tagen im Jahr
39. BImSchV (2008/50/EG)
EinstundenmittelwertInformationsschwelle180 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
EinstundenmittelwertAlarmschwelle240 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Kohlenmonoxid
Achtstundenmittelwert1)10 mg/m³39. BImSchV (2008/50/EG)
Benzol
Jahresmittelwert1)5 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2002
Blei
Jahresmittelwert in PM101)0,5 µg/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
TA Luft 2002
Cadmium
Jahresmittelwert in PM10Zielwert seit 20135 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
LAI 2004
Nickel
Jahresmittelwert in PM10Zielwert seit 201320 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
LAI 2004
Arsen
Jahresmittelwert in PM10Zielwert seit 20136 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
LAI 2004
Benzo[a]pyren
Jahresmittelwert in PM10Zielwert seit 20131 ng/m³39. BImSchV (2008/50/EG),
LAI 2004
PCDD/F, Coplanare PCB
Jahresmittelwert4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
150 fg WHO-TEQ/m³LAI 2004
Sechswertiges Chrom (Chrom (VI))
Jahresmittelwert4) Zielwert
5) LAI-Beurteilungsmaßstab
1,7 ng/m³LAI 2004

 

Erläuterungen zur obigen Tabelle

1)In den Übergangszeiten von 1999 bis 2005 für Schwefeldioxid, Partikel PM 10 und Kohlenmonoxid sowie von 1999 bis 2010 für Stickstoffdioxid und Benzol galten Toleranzmargen, die jährlich geringer wurden und Auslöseschwellen für Luftreinhaltepläne darstellten. Auch die Europäische Richtlinie 2008/50/EG räumte den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten strengen Bedingungen die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte zu verlängern. Voraussetzung hierfür war auch, dass die maximale Toleranzmarge für den betroffenen Schadstoff nicht überschritten ist.
2)an drei aufeinanderfolgenden Stunden
3)Der Zielwert wird über einen 3-Jahreszeitraum betrachtet: Ab 2010 darf der Zielwert an höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr - gemittelt über 3 Jahre - überschritten werden. Als langfristiges Ziel soll dieser Wert gar nicht mehr überschritten werden.
4)Zielwert der LAI (Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) für die langfristige Luftreinhaltung
5)Beurteilungsmaßstab der LAI für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft

 

 

Die verschiedenen Vorschriften und Richtlinien

Mit der EU-Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2008/50/EG) wurden die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 96/62/EG des Rates), die Tochterrichtlinien 1 bis 3 sowie Regelungen über den EU-Datenaustausch zusammengefasst.

Diese Richtlinie wurde im August 2010 zusammen mit der 4. Tochterrichtlinie und der NEC-Richtlinie in der 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.

  • 39. BImSchV
    Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
    - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil 1, S. 1065 ff.)

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft enthält Vorschriften, die bei der Genehmigung von Anlagen und bei deren Überwachung zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sind Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für eine Reihe von Luftverunreinigungen festgelegt. Mit Datum 01.12.2021 ist eine neue Fassung der TA Luft in Kraft getreten. 

Die Bewertung von Immissionen krebserzeugender Stoffe stellt ein besonderes Problem dar, da aus medizinischer Sicht eine Unbedenklichkeitsschwelle für derartige Stoffe nicht angegeben werden kann. Eine Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) hat in mehrjähriger Arbeit Bewertungsmaßstäbe von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind erarbeitet und 2004 veröffentlicht: