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Bewertungsmaßstäbe für PFAS-Konzentrationen für NRW

Der Leitfaden des Bundes zur PFAS-Bewertung vom 21.2.2022 wurde in NRW per Erlass vom 04.03.2022 eingeführt.

Die in NRW derzeit geltenden Bewertungsmaßstäbe für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in verschiedenen Regelungsbereichen sind nachfolgend zusammengefasst:

Trinkwasser

Für das Trinkwasser gelten seit Inkrafttreten der neuen TrinkwV am 24.06.2023 verbindliche Trinkwassergrenzwerte zur Begrenzung der PFAS-Kontaminationen im Trinkwasser nach einer ausgewiesenen Übergangszeit. Für die Summe von 20 PFAS-Substanzen (Summe PFAS-20) gilt ab dem 12.01.2026 ein Trinkwassergrenzwert von 0,1 µg/L. Für die Summe aus den 4 PFAS-Substanzen (Summe PFAS-4) Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) gilt ab dem 12.01.2028 der Trinkwassergrenzwert von 0,02 µg/L.

Ergänzend dazu hat das Umweltbundesamt im Dezember 2019 vor dem Hintergrund der weiterhin laufenden Neubewertungen einen Vorsorge-Maßnahmenwert in Höhe von jeweils 0,050 µg/L (50 ng/L) für PFOA bzw. PFOS empfohlen. Dieser Wert gilt für die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen Schwangere, stillende Mütter, Säuglinge und Kleinkinder bis zu einem Alter von 24 Monaten. Siehe hierzu die UBA-Empfehlung vom 26.08.2020.

Eine Zusammenstellung der durch das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission vorhandenen Trinkwasserhöchstwerte für einzelne PFAS (Stand 09/2020) findet sich in nachfolgender Tabelle.

Tabelle 1: Gesundheitliche Trinkwasserhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für einzelne PFAS gemäß Umweltbundesamt (Stand 09/2020)

             Stoff

Allg. Vorsorgewert VW[µg/l]
(gilt als allgemeine Zielvorgabe für Rohwasser, Trinkwasser und Gewässer)

Gesundheitlich lebenslang
duldbarer Trinkwasserleitwert
(LW) [µg/l]

(gemäß TrinkwV toxikologisch abgeleiteter Wert)

Gesundheitlicher Orientierungswert GOW [µg/l] für das Trinkwasser
 

(gilt jeweils vorläufig, bis ein LW existiert)

Additionsregel für PFAS-Stoffgemische gemäß TRGS 402

(gilt nur für LW; Quotientensumme, dimensionslos)

Perfluoroctansäure  PFOA

<=0,1*

0,1

--

          1,0**

Perfluoroctansulfonsäure PFOS

0,1

 --

          1,0**

Perfluorbutansäure PFBA

10

--

          1,0**

Perfluorbutansulfonsäure PFBS 

6

--

          1,0**

Perfluorpentansäure PFPA

--

3,0

          --

Perfluorpentansulfonsäure PFPS

--

1,0

          --

Perfluorhexansäure PFHxA

6

--

          1,0**

Perfluorhexansulfonsäure PFHxS

0,1

--

          1,0**

Perfluorheptansäure PFHpA

--

0,3

          --

Perfluorheptansulfonsäure PFHpS

--

0,3

          --

Perfluornonansäure PFNA

0,06

--

          1,0**

Perfluordecansäure PFDA

--

0,1

          --

Perfluoroctansulfonamid, PFOSA

--

0,1

          --

6:2 Fluortelomersulfonsäure H4PFOS 

--

0,1

          --

* Der Wert von = 0,1 µg/l dient dem Reinheitsanspruch gemäß DIN 2000 für Trinkwasser sowie dem hygienischen Prinzip der Minimierung vermeidbarer Belastungen im Trinkwasser unter Bezug auf § 7 Absatz (4) TrinkwV und auch der rechtlichen Konkretisierung des ALARA-Prinzips (As Low As Reasonably Achievable“). Nach dem ALARA-Prinzip soll der Gehalt einer Substanz, die aufgrund ihrer Eigenschaften ein gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen kann, in einem Lebensmittel (hier: Trinkwasser, Trinkwasserressource) so weit minimiert werden, wie dies „vernünftigerweise“ möglich ist. Für bisher nicht bewertete oder nur teilbewertete PFAS wird vorsorglich und hilfsweise der VWa <= 0,1 µg/l verwendet. Dieser Wert dient gemäß den Empfehlungen der Trinkwasserkommission (2007) zugleich als langfristig zu erreichendes Mindestqualitätsziel für die Summe aus PFOA, PFOS und ggf. weiterer PFAS („Summe aller PFAS“).

** Zur Bewertung von Stoffsummen kann die zusätzliche Berücksichtigung der Additionsregel gem. TRGS 402 mit dem LW als Bezugswert erfolgen: Zunächst ist für jede einzelne Komponente der Quotient aus gemessener Konzentration und dem zugehörigen, stoffspezifischen LW im Trinkwasser zu errechnen. Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt. Wenn danach als Summe aller Quotienten ein Wert von „kleiner oder gleich 1“ (dimensionslos) erhalten wird, ist das betreffende Trinkwasser lebenslang gesundheitlich duldbar. Bei Summen „größer 1“ sollten vorsorglich Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, die PFAS-Konzentrationen soweit zu reduzieren, dass die Quotientensumme auf einen Wert unterhalb von 1 verringert wird.

Grundwasser, Oberflächenwasser, Rohwasser, Abwasser

Für Grundwasser sind die Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für verschiedene PFAS-Einzelstoffe zu beachten, die durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Länderarbeitsgemeinschaften Wasser (LAWA) und Bodenschutz/Altlasten (LABO) im Jahr 2017 erarbeitet wurden. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte gelten zur Feststellung und Begrenzung schädlicher Grundwasserverunreinigungen. Hierbei werden die für das Schutzgut Trinkwassergewinnung geltenden Qualitätsanforderungen sowie ökotoxikologische Kriterien (PNEC, Umweltqualitätsnormen) berücksichtigt – der jeweils niedrigere Wert ist entscheidend für die Festlegung des GFS-Wertes im Grundwasser. In NRW gelten für die Beurteilung von PFAS-Kontaminationen im Grundwasser bis auf Weiteres die Werte entsprechend der obigen Tabelle 1 (Tabelle 1: Gesundheitliche Trinkwasserhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für PFAS gemäß Umweltbundesamt, Stand 09/2016). Handelt es sich um ein Grundwasservorkommen, welches mit einem Oberflächengewässer in Verbindung steht, muss die Umweltqualitätsnorm gemäß OGewV von 0,65 ng/L für PFOS Beachtung finden. PFAS-Einleitungen in das Grundwasser sind aufgrund § 13 GrwV (Halogenorganische Verbindungen gemäß Anlage 7 GrwV) möglichst zu vermeiden und – sofern sie sich nicht vollständig vermeiden lassen – hinsichtlich der einzuleitenden PFAS-Mengen streng zu kontrollieren und zu dokumentieren (Bestandsverzeichnis).

Für Rohwasser, Rohwasserressourcen, Grundwasser und Oberflächengewässer, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, gelten die Mindestanforderungen gemäß obiger Tabelle 1 Gesundheitliche Trinkwasserhöchstwerte unterschiedlicher Kategorien für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) gemäß Umweltbundesamt. Bis 2026 bzw. 2028 sind die neuen Grenzwerte gemäß TrinkwV 2023 für PFAS-20 bzw. PFAS-4 in den Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen zu erreichen bzw. zu unterschreiten. Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzugsgebiet sollen auf eine vollständige Elimination hinwirken und mindestens das langfristig anzustrebende Mindestqualitätsziel der Trinkwasserkommission von <=0,1 µg/L für die PFAS-Summe („Summe aller PFAS“) verfolgen. Für das Grundwasser ist mit der (Stand: 2022) geplanten Änderung der EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung) die Einführung von Grundwasserschwellenwerten zu PFAS zu rechnen. In Bezug auf PFAS ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Vorschlag, im Gegensatz zu der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie, die jüngsten EFSA-Empfehlungen zu PFAS vom 9. Juli 2020 berücksichtigt werden konnten.

Grundwasserschadensfälle: Die Geringfügigkeitsschwellenwerte für PFAS-Einzelstoffe sind nicht zwingend als Sanierungszielwerte zu verstehen. Sanierungszielwerte sind nicht allgemeingültig, sondern werden einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit festgelegt. Dies bedeutet, dass bei der einzelfallbezogenen Ableitung von Sanierungszielwerten zunächst von den GFS-Werten oder hilfsweise von den Werten der Tab. 1 sowie von einer Berücksichtigung der Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) ausgegangen wird. Die Festlegung eines Sanierungszielwertes erfolgt begründet für den jeweiligen Einzelfall. 

Für Abwassereinleitungen gilt für die Summe PFOA+PFOS der Wert <=0,3 µg/l als Orientierungswert, und für die Summe aller gemessenen PFAS* der Wert <=1,0 µg/l. Bei Überschreitung erfolgt eine Ursachenermittlung und werden Gegenmaßnahmen eingeleitet.
Entsprechendes gilt auch, wenn bei signifikant erhöhten Konzentrationen (über dem jeweiligen Referenzwert) die festgestellte PFAS-Fracht für die Summe PFOA+PFOS über 10 g/Tag bzw. für die die Summe aller gemessenen PFAS* den Wert 35 g/Tag überschreitet.

Des Weiteren ist in Oberflächengewässern für die Einzelsubstanz PFOS die Umweltqualitätsnorm 0,65 ng/l (0,00065 µg/l) gemäß OGewV ebenso wie die zulässige Höchstkonzentration 36 µg/L und die Umweltqualitätsnorm in Biota hier bezogen auf Fische 9,1 µg/kg Frischgewicht einzuhalten.

Um diese Anforderung zu erreichen, müssen alle Maßnahmen auf eine strikte Vermeidung von analytisch messbaren PFOS-Emissionen ausgerichtet werden. Auch für alle anderen per- und polyfluorierten Verbindungen gilt hinsichtlich eines potenziellen Eintrags in die Umwelt, in Böden und Gewässer ein striktes Minderungs- und Vermeidungsgebot.

Die v.g. Bewertungskriterien für Einleitungen PFAS-haltiger Abwässer in Gewässer wurden NRW-weit mit Erlass IV-7 096 004 0052 vom 16.06.2014 bekräftigt und unter Berücksichtigung der Umweltqualitätsnorm für PFOS sowie unter Berücksichtigung des aktuellen LANUV-Parameterumfangs* festgelegt.

* LANUV-Parameterumfang („Summe aller gemessenen PFAS“). Die „Summe aller gemessenen PFAS“ kann sich bei Löschwasseruntersuchungen durch Gehalte weiterer polyfluorierter Tensiden, die nicht im o.g. Parameterumfang genannt werden, teils deutlich erhöhen

Boden

Zur Bewertung belasteter Böden ist im Einzelfall zu prüfen, ob schädlicher Wirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter festzustellen sind. Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser sind in der novellierten BBodSchV Prüfwerte in Höhe der Geringfügigkeitsschwellenwerte für sieben Stoffe der Stoffgruppe PFAS enthalten. Der Leitfaden des Bundes zur PFAS-Bewertung mit Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials wurde in NRW per Erlass vom 04.03.2022 eingeführt.

Für den Wirkungspfad Boden-Mensch liegen bisher keine Prüfwerte für PFAS vor. Derzeit beschäftigt sich eine länderübergreifenden Arbeitsgruppe unter Leitung des Umweltbundesamtes mit der Ableitung entsprechender Prüfwerte.

Auch beim Wirkungspfad Boden-Pflanze liegen bisher keine Beurteilungswerte für PFAS-Gehalte in Böden vor. Verschiedene Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass PFAS in Böden von Pflanzen über die Wurzeln aufgenommen werden können. Die Aufnahme unterscheidet sich je nach Einzelsubstanz und Pflanzenart. Die Bewertung muss daher im Einzelfall vorgenommen werden. Auch für diesen Wirkungspfad hat sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe konstituiert.

Klärschlamm

Für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen sind die abfallrechtlichen sowie die düngerechtlichen Vorgaben zu beachten, die im Wesentlichen durch die Klärschammverordnung (AbfKlärV) und die Düngemittelverordnung (DüMV) festgelegt werden. Die Anforderungen an die maximal zulässigen Schadstoffgehalte für die bodenbezogene Klärschlammverwertung regelt ab dem 01.01.2015 vorrangig die DüMV. Danach liegt der maximal zulässige PFAS-Gehalt in Klärschlämmen, die als Dünger eingesetzt werden, bei 100 µg/kg Trockenmasse (Summe PFOA+PFOS).

Lebensmittel

Im Jahr 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die lebenslang zulässige tägliche Aufnahme (TDI= tolerable daily intake) für Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroktansäure (PFOA) in Höhe von 150 Nanogramm für PFOS und 1500 Nanogramm für PFOA je Kilogramm Körpergewicht und Tag festgelegt. Die seinerzeitigen Verzehrempfehlungen (z.B. für Fische aus den Ville-Seen, 2010) des LANUV erfolgten auf Basis dieser TDI-Werte. Ende 2018 hat die EFSA PFOS und PFOA erneut bewertet und tolerierbare wöchentliche Aufnahmemengen (TWI) für PFOS und PFOA in Höhe von 13 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche bzw. von 6 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche abgeleitet. Im Jahr 2020 erfolgte durch die EFSA unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse abermals eine gesundheitliche Bewertung[1]. Erstmalig wurde eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für die Summe der vier langkettigen Verbindungen PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS abgeleitet. Der Summen-TWI in Höhe von 4,4 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Woche wird vom LANUV für die aktuell gültigen Verzehrempfehlungen herangezogen.

Inzwischen wurden von der EU Höchstgehalte für PFAS in Lebensmitteln festgelegt. Durch die Verordnung (EU) 2022/2388 wurde die EU-Kontaminantenverordnung Nr. 1881/2006 um diese Umweltkontaminanten erweitert. Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS sowie die Summe aus diesen vier Stoffen sind ab 01.01.2023 Höchstgehalte in verschiedenen Lebensmitteln wie Eier, Fisch, Muscheln, Krebstiere, Fleisch und Wildfleisch gültig.

 


[1] EFSA - European Food Safety Authority, Scientific Opinion on the risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl substances in food. 2020, EFSA Journal 18 (9)6223, 391 pp.

Human-Biomonitoring

Die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes (HBM-Kommission) hat im Jahr 2016 auf Grundlage humanepidemiologischer und tierexperimenteller Studien erstmalig wirkungsbezogene Human-Biomonitoring-Werte (HBM-Werte) abgeleitet. Es wurden HBM-I-Werte in Höhe von 2 ng PFOA/ml Blutplasma und 5 ng PFOS/ml Blutplasma festgelegt[1]. Der HBM-I-Wert kennzeichnet die Konzentration eines Stoffes in einem Körpermedium, bei dessen Unterschreitung nach dem aktuellen Stand der Bewertung durch die HBM-Kommission nicht mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Im Jahr 2019 hat die HBM-Kommission für PFOA und PFOS HBM-II-Werte in Höhe von 10 µg/l bzw. 20 µg/l im Blutplasma für die Allgemeinbevölkerung festgelegt[2]. Für Frauen im gebärfähigen Alter liegen der HBM-II-Wert für PFOA bei 5 µg/l und für PFOS bei 10 µg/l. Der HBM-II-Wert gibt die Konzentration einer Substanz in einem Körpermedium an, oberhalb derer eine als relevant anzusehende gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist und daher eine akute Notwendigkeit für Maßnahmen zur Expositionsverminderung sowie für die Bereitstellung medizinischer Beratung besteht.

 


[1] Hölzer J, Lilienthal H, Schumann M, Human Biomonitoring (HBM)-I values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104862

[2] Schumann M, Lilienthal H, Hölzer J (2021) Human Biomonitoring (HBM)-II values for perfluorooctanoic acid (PFOA) and perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) - Description, derivation and discussion. 2021, Regul. Toxicol. Pharmacol. 121, 104868

Literatur zur PFAS-Bewertung