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Feuerlöschschaummittel

Fluorhaltige Schaumlöschmittel enthalten oberflächenaktive per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) Diese sind u. a. in wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF bzw. AFFF-AR - Aqueous Film Forming Foam bzw. -alcohol resistant oder auch in FP- und FFFP – Filmbildende Fluor-Proteinschaummittel) enthalten. Fluorhaltige Schaumlöschmittel bilden auf der Oberfläche brennbarer Flüssigkeiten oder auf geschmolzenen Oberflächen einen dünnen Wasserfilm und das Austreten von brennbaren Gasen wird reduziert oder verhindert. Dies steigert die Löschwirkung des Schaumes oder der Schaummittellösungen und verhindert gleichzeitig die Rückzündung der brennbaren Flüssigkeit.

In der EU regelt die POP-Verordnung die Herstellung, das Inverkehrbringen oder Verwenden von PFOA sowie PFOS und ihren Derivaten (siehe Artikel 3 und 4 i.V.m. Anhang I POP-Verordnung). So wurden z. B. die erlaubten Konzentrationen an unbeabsichtigt enthaltenen Spurenverunreinigungen in Produkten oder Verbote bzw. Beschränkungen bei der Verwendung dieser Chemikalien festgelegt. Die Entsorgung PFOA- bzw. PFOS-haltiger Abfälle enthält Artikel 7 i.V.m. Anhang IV und V der POP-Verordnung.

Nach Anhang I der POP-Verordnung dürfen Produkte (Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse) grundsätzlich nur noch unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen an PFOA und ihren Salzen in Konzentrationen von höchstens 0,025 mg/kg enthalten. Für einzelne PFOA-verwandte Verbindungen oder Kombinationen von PFOA-verwandten Verbindungen gilt eine entsprechende Konzentrationsgrenze von maximal 1 mg/kg. Es bestehen einige Ausnahmen für die erlaubten Spurenverunreinigungen oder bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von PFOA, ihren Salzen und von PFOA-verwandten Verbindungen. Zum Beispiel ist der Einsatz dieser Chemikalien in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B) unter bestimmten Bedingungen bis zum 4. Juli 2025 zulässig.

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) dürfen als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen und Gemischen maximal in Konzentrationen von 10 mg/kg und in Halberzeugnissen/Erzeugnissen in Konzentrationen von weniger als 1.000 mg/kg enthalten sein. Die Verwendung PFOS-haltiger Erzeugnisse, die in der EU bereits vor dem 25.10.2010 verwendet worden sind, ist weiterhin erlaubt. Ansonsten besteht lediglich im Bereich der Hartverchromung eine zeitlich befristete Ausnahme vom PFOS-Verwendungsverbot in der EU. Der Einsatz von PFOS in Feuerlöschschaum ist bereits seit dem 28. Juni 2011 nicht mehr zulässig.

Legt man die maximal zulässige Menge PFOS (10 mg/kg) gemäß der o.g. EU-Verordnung zugrunde, so ergibt sich rechnerisch bei der üblichen Einsatzmenge von 1 – 3 % Löschmittelkonzentrat im Löschschaum eine noch immer zulässige Höchstkonzentration von ~300 µg/l PFOS im Löschschaum.

Die Zusammensetzung der neuen Generation der Löschschaummittel basiert u.a. auf Fluortelomeren, z.B. Polyfluoralkylbetainen. Wichtigster Inhaltsstoff sind Perfluoralkylcarboxybetaine (auf Basis der 6:2-Fluortelomerjodide). Diese können in der Umwelt zur 6:2 Fluortelomersulfonsäure (6:2 FTS trivial auch „H4PFOS“ genannt) und weiter zu Perfluorhexansäure (PFHxA) und kürzerkettigen PFAS abgebaut werden. Diese persistenten Verbindungen stellen, wenn sie in die Umwelt gelangen, erneut ein Problem für den Boden- und Grundwasser-, sowie für den Gewässer- und insbesondere für den Trinkwasserschutz dar.

 

Daraus folgt:

Wenn fluorhaltige Schaummittel (AFFF-, AFFF(AR)-, FP-, FP(AR) oder FFFP(AR)) eingesetzt werden müssen, sind auch bei den neuen Produkten, die definitionsgemäß „PFOS-frei“ sind, vor Ort geeignete Maßnahmen zum Gewässerschutz zu treffen und einzuhalten. Die Handlungsspielräume richten sich nach den im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten zur Zurückhaltung des Löschwassers sowie nach dem verwendeten Schaummittel (s. LANUV-Fachbericht 34 „Verbreitung von PFT in der Umwelt“).

Weiterführende Literatur