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Notifizierung von Messstellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz

Messungen nach § 29b BImSchG werden in Nordrhein-Westfalen durch sachverständige Institute ausgeführt, deren fachliche Qualifikation regelmäßig von staatlichen Stellen überprüft wird. Entsprechende Messinstitute werden nach § 29b BImSchG bekanntgegeben. 

Zuständige Behörde

Das LANUV ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Stellen, die Ihren Sitz außerhalb NRW haben und in Ihrem Sitzland bekannt gegeben sind, können die speziellen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in NRW, die die Tätigkeit einer bekannt gegebenen Stelle in NRW betreffen, der vom LANUV erlassenen Allgemeinverfügung entnehmen.

Voraussetzung für eine Notifizierung

Institute, die eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG anstreben, müssen ihre Kompetenz gemäß der 41. BImSchV nachweisen. Die Kompetenzfeststellung erfolgt in der Regel durch die

Die Akkreditierung muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 in Verbindung mit dem

erfolgen um für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG genutzt werden zu können. Neben der Akkreditierung müssen der bekanntgebenden Behörde noch weitere Unterlagen eingereicht werden.

Vorzulegende Unterlagen im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens

Von der Messstelle vorzulegende allgemeine Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag ( Download von der LANUV-Homepage)
  • Handelsregister B-Auszug (sofern dort eingetragen)
  • Satzung, Gesellschaftervertrag
  • Unabhängigkeitsbeleg, gegebenenfalls Weisungsungebundenheitserklärung
  • Nachweis zur Personalqualifikation der fachlich Verantwortlichen (FV und VFV)
  • Qualitätssicherungssystem sowie alle für den Bekanntgabeumfang erforderlichen QS-Dokumente (QMH, SOP, VA, AA ect.) möglichst auf CD-ROM
  • Kostenübernahmeerklärung

Von der Messstelle vorzulegende Akkreditierungsunterlagen:

  • Akkreditierungsurkunde unter Einbezug des Moduls Immissionsschutz inklusiv Anlagen zur Urkunde
  • Gutachterbericht des Akkreditierers sowie Abweichungsberichte
  • Gutachterbericht des Akkreditierers über Berichtsprüfung


Hinweis: Die Antragsformulare sind nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet mit den geforderten und ggf. weiteren erläuternden Unterlagen an das LANUV zu senden.

Überwachung der notifizierten Institute

Nach der Bekanntgabe unterliegen diese Messstellen bei Messungen einer ständigen Kontrolle durch Ortsbesichtigungen. Für die Ankündigung von Messterminen nach § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV an das LANUV ist die entsprechende Terminmitteilungsvorlage zu verwenden. Die Messberichte der Messtellen werden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und das LANUV geprüft. 

 

bei Messungen und durch Prüfungen  Gemäß § 16 Abs.4 Nr.6 der 41.BImSchV sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind. Dafür ist die hier zur Verfügung gestellte Tabelle "Jahresmeldungen Tätigkeiten" zu verwenden. Für die mindestens jährliche Mitteilung der personellen Veränderung kann die Tabelle "Meldungen zum Personal" genutzt werden. Weiterhin müssen bekanntgegebene Messstellen einmal im Bekanntgabezeitraum an einem Ringversuch teilnehmen. Ringversuche zu Immissionsmessungen werden vom LANUV durchgeführt. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) führt die Ringversuche zu Emissionsmessungen durch.

Liste der notifizierten Institute

Die aktuelle Liste der bekanntgegebenen Messstellen bietet das Recherche-System ReSyMeSa unter dem Punkt "Immissionsschutz Stellen" an. Hier stehen zahlreiche Rechercheoptionen zur Verfügung um Messstellen nach verschiedensten Kriterien herauszufiltern.