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Überwachung und Qualitätskontrolle

Die Messtätigkeit der gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messinstitute unterliegt in Nordrhein-Westfalen der Überwachung und Qualitätskontrolle durch das LANUV und die Aufsichtsbehörden.

Qualitätskontrolle durch Ortstermine

Gemäß §16 Abs.4 Nr.4 der 41 BImSchV müssen Messinstitute - nach schriftlicher Aufforderung - ihre Messtermine dem LANUV mitteilen und gemäß §16 Abs.1 Nr.3 der 41 BImSchV die Teilnahme von Vertretern der Umweltüberwachung in NRW an diesen Messungen und die Prüfung der Messergebnisse akzeptieren. Auf dem Gebiet der anlagenbezogenen Emissionsmessungen, Kalibrierungen und Funktionsprüfungen nimmt das LANUV die Qualitätskontrolle in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden wahr.

Folgende Angaben sollen die Terminmitteilungen an das LANUV enthalten:

  • vollständiger Name des Betreiber, Anschrift, ggf. Hinweis auf Namensänderungen
  • Anlagenstandort, vollständige Anschrift falls abweichend von Betreiberanschrift
  • Name/Bezeichnung der Anlage und ggf. des Anlagenteils sowie der Quellen an den gemessen werden soll
  • Name der Kontaktperson des Betreibers an der Anlage möglichst mit Telefonnummer
  • den Messtermin (Datum, geplante Dauer der Messungen, ggf. mit Uhrzeit)
  • Umfang der Messungen (Messkomponenten und Messverfahren und Angaben wie Emissionsmessung, Kalibrierung, Funktionsprüfung und ob Erst-/Wiederholungsmessung)
  • Anzahl und Namen der an der Messung beteiligten Personen der Messstelle

 

Die Messtermine sollen möglichst zwei Wochen im voraus dem LANUV per E-Mail mitgeteilt werden an:

Die aktuellen Messtermine werden vom LANUV an die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden weitergegeben. Terminänderungen oder -absagen sind umgehend ebenfalls an das Postfach Notifizierung zu senden.

Die Überwachung der Messtätigkeit geschieht durch stichprobenartige, nicht angekündigte Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter des LANUV und der Aufsichtsbehörden. Über die Ergebnisse der Ortsbesichtigungen werden von den jeweiligen Mitarbeitern Protokolle angefertigt. Diese Protokolle werden im LANUV zentral erfasst und ausgewertet.

Qualitätskontrolle durch Prüfung von Messberichten

Messberichte zu Emissionsermittlungen im gesetzlich geregelten Bereich müssen gemäß § 16 Abs.4 Nr.5 der 41. BImSchV nach bundeseinheitlichen Kriterien erstellt werden. Der Bericht ist in der VDI 4220 Blatt 2 abgedruckt. Berichte über Kalibrierungen und Funktionsprüfungen müssen dem Musterkalibrierbericht entsprechen, der in der VDI 3950 Blatt 2 abgedruckt ist.

Aktuelle Musterberichte sowie die Vollzugshinweise finden Sie auf https://www.resymesa.de/resymesa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle unter Fachinformationen.

Eine Hilfe zur Beurteilung der Messberichte wird vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter https://www.hlnug.de/themen/luft/emissionen/qualitaetssicherung-von-29b-messstellen/pruefung-von-emissionsmessungen zur Verfügung gestellt.