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Notifizierung von Prüfstellen nach §13 Abs.3 der 1.BImSchV

Die Bekanntgabe nach §13 Abs.3 der 1.BImSchV erfolgt für Prüfstellen für die wiederkehrende Überprüfung eignungsgeprüfter Messgeräte. Der Antrag auf Bekanntgabe ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem die Messstelle ihren Geschäftssitz hat (Sitzland). Die zuständige Behörde prüft die Kompetenz der Stelle nach den Bestimmungen der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011.

Zuständige Behörde

Das LANUV ist gemäß § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz die für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzung für eine Notifizierung

Grundlage der Prüfung durch die zuständige Behörde des Sitzlandes ist die 41. BImSchV vom 2.5.2013, BGBl I S.973, 1001 sowie die Angaben im Antragsformular. Mit dem Antrag sind ein Bericht einer nach DIN EN ISO/IEC 17020 oder 17025 für den Bereich Abgasmesstechnik zertifizierten Stelle über die Einhaltung der Anforderungen an die personelle Ausstattung, der technischen Anforderungen und über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems gemäß Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 sowie die weiteren nach Nr. 5 des Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Bekanntgabe kann nur erfolgen, wenn aus den prüfungsgegenständlichen Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, dass der Antragsteller die in der Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 ausgeführten Anforderungen vollständig erfüllt.  

Vorzulegende Unterlagen im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens

Von der Messstelle vorzulegende allgemeine Unterlagen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag ( Download von der LANUV-Homepage)
  • Handsregister B-Auszug (sofern dort eingetragen)
  • Satzung, Gesellschaftervertrag
  • Unabhängigkeitsbeleg, gegebenenfalls Weisungsungebundenheitserklärung
  • Nachweis zur Personalqualifikation der fachlich Verantwortlichen (FV und VFV)
  • Qualitätssicherungssystem sowie alle für den Bekanntgabeumfang erforderlichen QS-Dokumente (QMH, SOP, VA, AA ect.) möglichst auf CD-ROM
  • Inspektionsbericht gemäß VDI 4208 Blatt 2
  • Kostenübernahmeerklärung

 

Hinweis: Die Antragsformulare sind nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet mit den geforderten und ggf. weiteren erläuternden Unterlagen an das LANUV zu senden.
Das Prüfungsergebnis wird dem Antragsteller mit Bescheid bekanntgegeben. Im Falle einer positiven Antragsbescheidung erfolgt zusätzlich eine Bekanntgabe im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa) und soweit dies im Sitzland vorgesehen ist zusätzlich im dortigen Amts- oder Verordnungsblatt. 

Überwachung der notifizierten Prüfstellen

Gemäß § 16 Abs.4 Nr.6 der 41.BImSchV sind bekannt gegebene Stellen verpflichtet den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Prüfungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind. Dafür ist die hier zur Verfügung gestellte Tabelle "Jahresmeldung Prüfungen" zu verwenden. Für die mindestens jährliche Mitteilung der personellen Veränderung kann die Tabelle "Meldungen zum Personal" genutzt werden.

Liste der notifizierten Prüfstellen

Die aktuelle Liste der bekanntgegebenen Prüfstellen bietet das Recherche-System ReSyMeSa unter dem Modul "Immissionsschutz – Bekannt gegebene Stellen" an. Mit einer „Recherche nach Kriterien“ (Eingabe unter „Bereiche“, Gruppe III) können alle bekannt gegebenen Prüfstellen gefunden werden. Weitere Kriterien stehen zur Verfügung um die Anzahl der angezeigten Prüfstellen nach verschiedensten Merkmalen herauszufiltern.