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Der Europäische Emissionshandel

Der EU-Emissionshandel (European Union Emissions Trading System, EU ETS) ist ein marktwirtschaftliches Instrument der EU-Klimapolitik mit dem Ziel, die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und anderen Treibhausgasen unter möglichst geringen volkswirtschaftlichen Kosten zu senken und das Klima zu schützen. Der Europäische Emissionshandel ist seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU im Bereich der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie.

In Nordrhein-Westfalen sind rund 492 Anlagen berichtspflichtig. Rund 62 % der Gesamtemissionen im Bundesland werden durch den EU-Emissionshandel erfasst und reguliert (Stand 2021).

  • Hintergrund

    Mit dem Kyoto-Protokoll von 1997 sind erstmals Pflichten zur Begrenzung und Verminderung von Treibhausgasen (THG) von den Industrieländern der UN-Klimarahmenkonvention vereinbart worden. Das Protokoll trat 2005 in Kraft und umfasste die sechs Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (Lachgas, N2O), Halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Flurkohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6). Um das beschlossene Klimaschutzziel zu erreichen, einigten sich die EU-Staaten im Jahr 2003 im Rahmen des Europäischen Programms für den Klimaschutz (ECCP) unter anderem auf die Einführung eines grenzüberschreitenden Emissionshandels. Am 1. Januar 2005 wurde der Europäische Emissionshandel eingeführt und ist seitdem das zentrale Klimaschutzinstrument der EU.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Emissionshandels auf EU-Ebene bildet die am 13. Oktober 2003 erlassene Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG). In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Jahr 2004 in deutsches Recht umgesetzt. Darin wird die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes (DEHSt) mit der Ausgabe von Zertifikaten und der Überwachung der Emissionen beauftragt. Im Jahr 2011 wurde das TEHG novelliert.

    In Folge der verschärften Klimaschutzziele des Übereinkommens von Paris wurde die derzeit gültige Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 verabschiedet. Die Richtlinie sieht vor, dass alle Wirtschaftssektoren zur Verwirklichung des europäischen Klimaschutzziels beitragen, indem über das Emissionshandelssystem der Europäischen Union bis 2030 eine Emissionsreduktion von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die 4. Handelsperiode 2021-2030.

  • Teilnehmer des Europäischen Emissionshandels

    Das EU ETS ist der erste grenzüberschreitende und weltweit größte Emissionsrechtehandel. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich haben sich auch Norwegen, Island und Liechtenstein dem EU-Emissionshandel angeschlossen (EU 31). Im EU-ETS werden die Emissionen von europaweit rund 11.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. In Nordrhein-Westfalen unterliegen rund 492 Anlagen dem Emissionshandel (Stand 2021).

    Von der Erfassungs- und Berichtspflicht sind seit 2005 die thermischen Kraftwerke der Stromerzeugung ab 20 Megawatt Leistung sowie die folgenden fünf Industriebranchen betroffen:

    1. Eisen- und Stahlverhüttung,
    2. Kokereien, Raffinerien und Cracker,
    3. Zement- und Kalkherstellung,
    4. Glas-, Keramik- und Ziegelindustrie, sowie
    5. Papier- und Zelluloseproduktion.

    Zu Beginn der dritten Handelsperiode im Jahr 2013 wurde der Anwendungsbereich des EU-ETS ausgeweitet. Seither müssen auch folgende Branchen ihre Emissionen berichten und eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen abgeben:

    1. Chemische Industrie,
    2. Nichteisenmetalle,
    3. Sonstige Verbrennung, sowie
    4. Mineralverarbeitende Industrie (neben Zement-, Kalk-, Glas- und Keramikherstellung, jetzt auch Gips- und Mineralfaser-Herstellung)

    Seit 2012 unterliegt auch der internationale Luftverkehr dem europäischen Emissionshandel. Um die Bemühungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) um ein globales, marktbasiertes Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr zu unterstützen, gilt die Berichtspflicht für alle Flüge, die auf dem Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes starten und landen.

    In Nordrhein-Westfalen gehört die Mehrzahl der emissionshandelspflichtigen Anlagen der chemischen Industrie sowie der öffentlichen Strom- und Wärmeversorgung an. Zusammen repräsentieren diese beiden Sektoren mehr als 50 % der hiesigen EU-ETS-Anlagen. Weitere bedeutende Sektoren sind in Nordrhein-Westfalen die mineralverarbeitende Industrie sowie die Stahlindustrie (siehe Abb. „Verteilung der EU-ETS-Anlagen auf die Wirtschaftssektoren“).

  • Verteilung der EU-ETS-Anlagen auf die Wirtschaftssektoren

  • Prinzip und Umsetzung des Europäischen Emissionshandels – Cap and Trade

    Der Grundgedanke des EU-ETS beruht darauf, eine maximale Obergrenze an erlaubten Emissionen festzusetzen (Cap) und den Handel (Trade) zwischen den Teilnehmern zu ermöglichen. Entsprechend dem für Deutschland festgelegten Emissionsminderungsziel, wird dem Bund eine begrenzte Menge an Emissionsberechtigungen durch die EU zugewiesen, die teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen an die Anlagenbetreiber ausgegeben werden. Eine Emissionsberechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent. Das System ist anlagenbasiert, das heißt jede Fabrik und jedes Kraftwerk wird einzeln erfasst. Um das Cap einzuhalten, können Anlagenbetreiber geeignete technische sowie organisatorische Emissionsminderungsoptionen entwickeln oder Zertifikate zukaufen. Überschüssige Zertifikate können an der Börse gewinnbringend verkauft werden, in Deutschland zum Beispiel an der Leipziger Energiebörse. Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Der Preis je emittierter Tonne CO2 ist variabel.

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) führt Konten für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen sowie das Nationalkonto innerhalb des zentralen Unionsregisters der Europäischen Union. Auf diesen werden die An- und Verkäufe von Zertifikaten verzeichnet. Die Konten sind ebenfalls Grundlage für die jährliche Abrechnung. Zum 30.04. jeden Jahres sind die Anlagenbetreiber verpflichtet einen Emissionsbericht zu erstellen, d. h. ihre Emissionen zu melden und eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten auf das Nationalkonto bei der DEHSt zu überweisen. Die dort eingetragenen Emissionsdaten sind öffentlich einzusehen. Sind die Angaben fehlerhaft, ist mit Sanktionen zu rechnen.

  • Entwicklung des Europäischen Emissionshandels – Die Handelsperioden

    Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen erfolgt für zeitlich begrenzte Handelsperioden (HP) mit jeweils eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen.

    1. HP 2005-2007

    2. HP 2008-2012

    3. HP 2013-2020

    4. HP 2021-2030

    In den ersten Handelsperioden wurden Zertifikate noch größtenteils kostenlos vergeben. Seit 2013 wird ein Großteil der Zertifikate zu Marktpreisen versteigert. Der Auktionsanteil stieg im Zeitraum 2013 bis 2020 von 20 auf bis zu 70 %. Eine weitere Steigerung ist vorgesehen. Die EU differenziert bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach Branchen: Für die Stromproduktion ist keine kostenfreie Zuteilung mehr vorgesehen, ebenso wenig für Anlagen zum Abscheiden, Transport und Speichern von Treibhausgasen (Carbon dioxid Capture and Storage: CCS). Anlagen der energieintensiven Industrie erhalten einen abnehmenden Anteil ihrer Zertifikate kostenlos. Die kostenlose Zuteilung erfolgt anhand von 52 EU-einheitlichen Benchmarks. Diese Werte legen fest, wie viel Treibhausgas pro produziertem Produkt ausgestoßen werden darf. Maßstab hierfür sind die effizientesten Anlagen in Europa (best available technology, BAT). Sonderregelungen gelten für Unternehmen, bei denen die Produktion aufgrund höherer Kosten für den Klimaschutz in Nicht-EU-Länder mit geringeren Standards verlagert würde (carbon leakage). Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile verhindert werden. Welche Sektoren vom Carbon Leakage, also der Verlagerung von CO2-Emissionen, betroffen sind, wird seit 2009 von der EU-Kommission bestimmt und alle fünf Jahre neu festgelegt.

    Seit der zweiten Handelsperiode können fehlende Emissionsberechtigungen auch in einem festgelegten Umfang durch Emissionsreduzierungen in Drittländern, aus sogenannten Clean Development Mechanism (CDM) oder Joint Implementation-Projekten (JI) ausgeglichen werden. Beide Mechanismen ermöglichen es vor allem Industrieländern, ihre Reduktionsverpflichtungen bis zu einem gewissen Grad auch außerhalb des eigenen Staatsgebiets (etwa in Entwicklungsländern) einzulösen. In Deutschland ist die zulässige Höhe der so ausgeglichenen Emissionen auf 22 % der jeder einzelnen Anlage zugeteilten Emissionszertifikate begrenzt.

    In den ersten beiden Handelsperioden hat jedes Land sein Cap selbst festgelegt. Diese nationalen Allokationspläne wurden in der dritten Handelsperiode durch eine EU-weite Gesamtobergrenze für CO2-Emissionen ersetzt. Die ausgegebene Menge an Emissionsberechtigungen wurde jährlich um den festen Wert von 1,74 % der durchschnittlich in der zweiten Handelsperiode verausgabten Zertifikate gesenkt (linearer Reduktionspfad). In der laufenden vierten Handelsperiode wird das Cap noch schneller abgesenkt als in der dritten Handelsperiode. Die ausgegebene Menge an Emissionsberechtigungen wird jedes Jahr um 2,2 % reduziert. Dieser Reduktionsfaktor soll frühestens 2024 angepasst werden. Durch das Zurückhalten von für die Versteigerung vorgesehenen Emissionsberechtigungen und die sogenannte Marktstabilitätsreserve (MSR) soll zudem der vorhandene Überschuss an Emissionszertifikaten schrittweise abgebaut werden. Dieser ist infolge wenig ambitionierter Caps, krisenbedingter Produktions- und Emissionsrückgänge und der umfangreichen Nutzung von internationalen Projektgutschriften entstanden.

  • Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen der EU-ETS-Anlagen in NRW (stationäre Anlagen)

    Der überwiegende Anteil an Emissionen in NRW entsteht in emissionshandelspflichtigen Anlagen. Im Jahr 2020 entfielen mit rund 125 Mio. t CO2eq circa 62 % der Gesamtemissionen auf Anlagen des europäischen Emissionshandels. Somit werden knapp zweidrittel aller in Nordrhein-Westfalen entstehenden Emissionen durch das Instrument des europäischen Emissionshandels erfasst. Auf die Nicht-ETS-Sektoren Verkehr, Haushalte/Kleinverbrauch, Landwirtschaft und Abfall entfallen weitere 80 Mio. t CO2eq (siehe Abb. „Emissionsentwicklung der ETS-Sektoren und Nicht-ETS-Sektoren in NRW“).

    Seit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2005 sind die Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen um rund 41 % gesunken. In den ersten beiden Handelsperioden ist in NRW eine Reduktion der THG-Emissionen der EU-ETS-Anlagen um ca. 7 Mio. t CO2eq zu verzeichnen. Diese liegt auf Grund effizienzsteigender Maßnahmen überwiegend im Bereich der Wärmeerzeugung, während Industriezweige wie Eisen- und Stahl oder die Papierbranche einen Zuwachs an Emissionen aufweisen. Im Jahr 2009 ist über alle Branchen hinweg ein deutlicher, durch die Wirtschaftskrise verursachter Rückgang der Emissionen dokumentiert. Die konjunkturelle Erholung in den folgenden Jahren bis zum Ende der 2. Handelsperiode zeigt sich auch in einem Anstieg der Emissionen.

    Die Emissionsentwicklung der ersten (2005-2007), zweiten (2008-2012) und dritten Handelsperiode (2013-2020) ist auf Grund der beschriebenen Änderungen im Anwendungsbereich nicht direkt vergleichbar. In der dritten Handelsperiode sind die Emissionen um rund 90 Mio. t CO2eq gesunken, d. h. im Jahr 2020 lagen die Emissionen um etwa 42 % unterhalb des Wertes von 2013. Im Jahr 2020 emittierten die rund 492 in NRW erfassten EU-ETS-Anlagen rund 125 Mio. t CO2eq. Dabei wurden rund 56 % der Emissionen, d. h. rund 70 Mio. t CO2eq, von Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken der öffentlichen Strom- und Wärmeversorgung verursacht. Weitere 17 Mio. t CO2eq gingen zu Lasten der Eisen- und Stahlindustrie. Große Emissionsmengen entstanden zudem mit rund 13 Mio. t CO2eq im Bereich der chemischen Industrie sowie mit rund 9 Mio. t CO2eq bei der Verarbeitung Nicht-Metallischer Minerale (u. a. Zement, Kalk, Glas) (siehe Abb. „Emissionsentwicklung der ETS-Anlagen in der 3. Handelsperiode“).

    Für die negative Emissionsentwicklung in der dritten Handelsperiode sind in erster Linie Veränderungen in der Energiewirtschaft maßgeblich. Die Emissionen der öffentlichen Strom- und Wärmeversorgung sind von 2013 bis 2020 um rund 53 % gesunken. Der dokumentierte Rückgang der Emissionen lässt sich nahezu vollständig mit einer Reduzierung der Verstromung fossiler Brennstoffe und der Stilllegung großer Kohlekraftwerke erklären. Die Stilllegung von Erdgaskraftwerken trägt auf Grund des relativ kohlenstoffarmen Brennstoffs nur in geringem Umfang zur Minderung der Emissionen in der Energiewirtschaft bei.

    In den verschiedenen Industriezweigen sind Emissionsminderungen im Verlauf der dritten Handelsperiode unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Ursachen für die teils beachtliche Reduzierung der Emissionen liegen überwiegend in technologischen Verbesserungen im Bereich der Energieeffizienz (z. B. Salpetersäure-, Adipinsäure- und Aluminiumherstellung) sowie dem zunehmenden Einsatz von Ersatzbrennstoffen mit biogenem Anteil (bspw. Zementindustrie). Zudem spielt der Strukturwandel von der Montan- und Stahlindustrie hin zum Dienstleistungsgewerbe in Nordrhein-Westfalen eine entscheidende Rolle.

  • Zuständige Behörden

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist gemäß § 19 TEHG die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung des EU-Emissionshandels in Deutschland. Sie prüft und genehmigt die Überwachungspläne gemäß § 6 TEHG sowie die Emissionsberichte gemäß § 5 TEHG. Der Emissionsbericht ist durch einen Sachverständigen nach § 21 TEHG zu verifizieren Die Emissionsgenehmigung gemäß § 4 TEHG wird durch die Landesbehörden erteilt.

  • Ansprechpartner

    Die Emissionshandelspflicht bzw. die Emissionsgenehmigung wird in NRW durch die Genehmigungsbehörden festgestellt bzw. erteilt. Genehmigungsbehörden sind die Bezirksregierungen sowie die Kreise und kreisfreien Städte. Die Bezirksregierungen können Ihnen auch die für Sie zuständige kommunale Behörde nennen.

    Bezirksregierung Arnsberg

    Moritz Will

    Tel.: +49 (0)2931-82-2172

    moritz.will(at)bezreg-arnsberg.nrw.de

    Bezirksregierung Detmold

    Burkhard Oevermann

    Tel.: +49 (0)5231-71-5304

    burkhard.oevermann(at)bezreg-
    detmold.nrw.de

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Reinhard Dratwa

    Tel.: +49 (0)211-475-9128

    reinhard.dratwa(at)brd.nrw.de

    Bezirksregierung Köln

    Matthias Wudtke

    Tel.: +49 (0)221-147-4140,

    matthias.wudtke(at)brk.nrw.de

    Bezirksregierung Münster

    Daniel Berghoff

    Tel.: +49 (0)251-411-1629

    daniel.berghoff(at)bezreg-muenster.nrw.de

    Das LANUV berät und unterstützt die Behörden im Zusammenhang mit den Genehmigungsanträgen und -bescheiden sowie der Emissionsberichterstattung und hat eine koordinierende Funktion in Nordrhein-Westfalen.

    Zentrale

    Tel.: +49 (0)2361-305-0

    poststelle(at)lanuv.nrw.de

    Fachbereich 77 Luftreinhaltung, Emissionskataster

    Dr. Katharina Filz

    Tel.: +49 (0)2361-305-1864

    katharina.filz(at)lanuv.nrw.de

    Als national zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen an deutsche Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, die Überwachung des Emissionshandels mit allen Regeln und Pflichten für die Betreiber sowie die Steuerung der deutschen Versteigerungen verantwortlich. Die DEHSt überprüft jährlich die Emissionsberichte der Unternehmen und verwaltet die deutschen Konten im Unionsregister. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesumweltministeriums (BMU).

    Europäischer Emissionshandel (EU-ETS)

    Tel.: +49 (0)30-8903-5050

    emissionshandel(at)dehst.de

    Nationaler Emissionshandel (nach BEHG)

    Tel.: +49 (0)30-8903-5050

    nationaler-emissionshandel(at)dehst.de

  • Daten und Fakten zum EU-ETS in NRW

  • Nationales Emissionshandelssystem

    Am 1. Januar 2021 wurde in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) für Brennstoffe in Kraft gesetzt. Es zielt darauf ab, die Treibhausgas-Emissionen in den Bereichen Wärme und Verkehr zu senken, die durch Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Öl und Gas entstehen. Bis 2022 sind zunächst Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas Teil des nationalen Emissionshandelssystems. Es werden jedoch nach und nach weitere Brennstoffe in das System einbezogen. Die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen besteht für die rechtlich sogenannten Inverkehrbringer, d. h. zum Beispiel Großhändler von Brennstoffen, Gaslieferanten oder Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die diese Brennstoffe in den steuerrechtlichen Wirtschaftsverkehr bringen. Inverkehrbringer müssen für jede Tonne CO2, die durch die Verbrennung der genannten Brennstoffe entstehen wird, ein entsprechendes Emissionszertifikat erwerben und bei der zuständigen Behörde abgeben. Für die Umsetzung des nationalen Emissionshandelssystems ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.

    Der nationale Emissionshandel startet mit einem fixen Preis von 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021. Der Festpreis für die Zertifikate wird schrittweise bis 2025 auf 55 Euro ansteigen. Ab 2026 wird der CO2-Preis durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro vorgegeben ist. Die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystemfließen in den staatlichen „Energie- und Klimafonds“ (EKF), über den ein breites Spektrum an Maßnahmen für Klimaschutz, Energieeffizienz und Erneuerbarer Energien finanziert wird.