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Kennzeichnung von Lebensmitteln

Grundlage für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU ist seit 2011 die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), ergänzt um weitere nationale Regelungen der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung (LMIDV) sowie der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDV).

Der größte Teil der Lebensmittel wird heute fertig verpackt angeboten. Alle verpflichtenden Angaben müssen direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett an gut sichtbarer Stelle stehen. Sie müssen leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Kennzeichnung, Aufmachung und Packungsgröße dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über den Inhalt der Packung täuschen.

Der Artikel 9 der LMIV enthält Informationen zu den verpflichtenden Angaben bei Lebensmitteln. Demnach sind Lebensmittel mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (vgl. Anh. II LMIV)
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsanweisungen
  • Name/Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland/Herkunftsort, wo dies nach Art. 26 LMIV vorgesehen ist
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Alkoholgehalt in Volumenprozent (für Getränke ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
  • Nährwertdeklaration

Neben fertig verpackten Lebensmitteln gibt es auch nicht vorverpackte Lebensmittel.


Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die

1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2. auf Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers oder der Anbieterin/des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt (Lebensmittel, die am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag abgegeben werden) und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Nicht vorverpackte Lebensmittel dürfen durch die verantwortliche Person nur in den Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Allergene und Zusatzstoffe gekennzeichnet werden.

Weitere allgemeine Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie hier:

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln können Sie dem Merkblatt und den weiteren Unterlagen unter "Mehr zum Thema" entnehmen.