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Geräusche weiterer Schallquellen

Neben den Geräuschen, die einer konkreten "Anlage" zuzuordnen sind, existieren auch "Schallquellen" im öffentlichen und privaten Bereich, für die der Anlagenbegriff nicht anwendbar ist, dazu gehören z.B. der Straßenmusikant in der Fußgängerzone oder die spontane Grillfeier der Nachbarn.

Landes-Immissionsschutz-Gesetz

Das Landes-Immissionsschutz-Gesetz für NRW (LImschG) legt grundsätzlich fest, daß sich jeder so zu verhalten hat, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

Für alle nicht dem Anlagenbegriff unterliegenden Geräuschquellen wird eine von 22 bis 6 Uhr einzuhaltende Nachtruhe festgelegt. Generelle Ausnahmen kennt das LImSchG lediglich für Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 22 und 23 Uhr sowie für im öffentlichen Interesse oder Bedürfnis stehende Arbeiten oder Veranstaltungen.

Ausnahmen vom LImSchG erteilt das lokale Ordnungsamt.

Ordnungsrecht

Nachbarschaftslärm, 8. BImSchV, Gaststätten

Mit Fragen oder Beschwerden zu Lärm, der dem Ordnungsrecht unterliegt, z.B. verursacht durch die Nachbarschaft, den Betrieb von lauten Rasenmähern oder durch Gaststätten und deren Gäste kann man sich an das lokale Ordnungsamt wenden. Die meisten Gemeinden haben für diese Bereiche eigene ordnungsbehördliche Verordnungen aufgestellt, deren Inhalt vor Ort erfragt werden muß. Der Betrieb von Gaststätten hat i.a. die oben genannten Anforderungen der TA Lärm einzuhalten.

Die besondere Stellung von Kinderspielplätzen

Kinderspielplätze sind ein von der Gesellschaft ausdrücklich erwünschter und fester Bestandteil des Wohnumfeldes. Der dadurch verursachte Lärm ist daher von den Anliegern weitgehend hinzunehmen, er darf jedoch nicht deren Gesundheit gefährden.

Mit auftretenden Fragen und evtl. Beschwerden kann man sich bei städtischen Spielplätzen an das zuständige Schul- oder Jugendamt wenden, bei privaten Spielplätzen liegt die Zuständigkeit zumeist beim Ordnungsamt.

Landesverteidigung

Auch die der Landesverteidigung dienenden Anlagen besitzen aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktion eine besondere Stellung im Immissionsschutz. Das Üben der Bedienung und des Umgangs mit den Waffensystemen gilt als unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung der Truppenteile und wird daher politisch und juristisch als hoheitliche Tätigkeit angesehen. Insofern werden den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Belästigungen auch über das bei gewerblichen Anlagen hinausgehende Maß zugemutet, die Gesundheit der Menschen in der Nachbarschaft darf jedoch nicht gefährdet werden.

Die Überwachung der durch militärische Anlagen verursachten Immissionen obliegt nach 14. BImSchV dem Bundesminister der Verteidigung. Daher sollten Beschwerden über Lärmbelästigung aus militärischen Anlagen direkt an das Bundesministerium der Verteidigung

Presse- und Informationsstab
Stauffenbergstr. 18
10785 Berlin

oder das Bürgertelefon des BMVg
Tel.: +49 (0) 301824 - 24242

herangetragen werden (militärischer Fluglärm s.a. Verkehrsgeräusche).

Maschinenlärm-Verordnung

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden.

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt zum Beispiel für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass die Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Ausnahmen sind dann nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. In als empfindlich eingestuften Gebieten können die Landesbehörden weitergehende Betriebseinschränkungen festlegen.