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Geräusche von Sport- und Freizeitanlagen

Die Freizeit spielt in unserer Gesellschaft eine bedeutende Rolle. Dabei sind aus der Sicht des Geräuschimmissionsschutzes insbesondere die Freizeitbetätigungen problematisch, die im Freien ausgeübt werden. Verschärft wird dieses Problem noch dadurch, dass man einer Freizeitbetätigung zumeist gerade dann nachgeht, wenn andere ihre Freizeit in Ruhe genießen wollen. So ergeben sich hier die meisten Konflikte in den frühen Abendstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen bei schönem Wetter.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen sehr klar zwischen Sportanlagen, die zur Sportausübung bestimmt sind (z. B. Tennisplätze, Schwimmbäder, Bezirkssportanlagen), und Freizeitanlagen, die zur Gestaltung der Freizeit genutzt werden (z. B. Rummelplätze, Freilichtbühnen, Hundedressurplätze; aber auch Erlebnisbäder, die zum Schwimmen ungeeignet sind). Der Grund für die unterschiedliche Bewertung der Geräuschimmissionen aus diesen Anlagen liegt in der Funktion, die die Sportausübung in sozialer und gesundheitlicher Sicht besitzt.

Geräuschimmissionsschutz bei Public Viewing Veranstaltungen

Mit der Fußball Weltmeisterschaft kam 2006 ein herausragendes Sportereignis von internationaler Bedeutung nach Deutschland, an dessen Durchführung ein erhebliches öffentliches Interesse bestand.

Die damit verbundenen Geräuschimmissionen konnten, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, den zum Schutz der Nachtruhe geltenden Anforderungen nicht gerecht werden. Dies betraf sowohl den unmittelbaren Spielbetrieb an den Stadien, als auch die Übertragungen der Spiele über Großbild-Leinwände ("Public-Viewing Veranstaltungen") auf zentrale Plätze in den Städten.

Die zur Vorbereitung dieser Veranstaltungen erforderliche Rechtssicherheit konnte mit Einzelfallregelungen nicht erreicht werden, so dass im Vorfeld in der Sportanlagenlärmschutzverordnung und im Landesimmissionsschutzgesetz entsprechende Ausnahmenmöglichkeiten geschaffen wurden.

Die damals getroffenen Überlegungen zu den akustischen Rahmenbedingungen und Bewertungsmaßstäben für die Beurteilung von Geräuschen bei Public-Viewing Veranstaltungen und Außengastronomie haben sich bewährt und wurden seitdem wiederholt für Public-Viewing von bedeutenden Sportveranstaltungen herangezogen.

Anforderungen

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - versucht in sehr feingliedriger Weise einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und den Anforderungen des Sportbetriebes herzustellen.

Sie setzt dazu Immissionsrichtwerte fest, die im Grunde denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Diese werden durch eine besondere Beurteilung der morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ergänzt, an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich die Mittagsruhe besonders geschützt.

Um die Sportausübung auch in eng bebauten Innenstädten nicht einzuschränken, werden diese Regelungen durch eine Vielzahl von Sonderregelungen wieder gelockert, ferner werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für Altanlagen und für Sonderveranstaltungen an bis zu 18 Tagen im Jahr erhöht.


Abbildung 1: Geräuschimmissionen in der Umgebung einer Sportanlage

Die Abbildung 1 zeigt die Geräuschimmissionen in der Umgebung einer Sportanlage. Links ist eine Trainingssituation auf einer typischen Bezirkssportanlage dargestellt. Neben den Spielern werden der Trainer und 16 Zuschauer auf der oberen Seite des Spielfeldrandes berücksichtigt.

Rechts ist für die gleiche Anlage eine typische Spielsituation dargestellt. Neben den Spielern werden der Schiedsrichter und je 75 Zuschauer auf der oberen und unteren Seite des Spielfeldrandes berücksichtigt.

Die Pegel wurden für eine Höhe von 4 m bei freier Schallausbreitung berechnet. Sie geben den Mittelungspegel während der Spiel- und Trainingszeit an. Dieser bildet die Basis für die Berechnung der relevanten Beurteilungspegel, in die u.a. noch der Wochentag und die Tageszeit eingehen.

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW zur "Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" legt Immissionsrichtwerte fest, die denen für gewerbliche Anlagen entsprechen. Hier werden die morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten sowie die Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen unter besonderen Schutz gestellt.

Für seltene Ereignisse werden auch den Freizeitanlagen Erleichterungen zugestanden. An 18 Tagen im Jahr sind erhöhte Immissionsrichtwerte zulässig, womit insbesondere die Durchführbarkeit von Volksfesten sichergestellt werden soll.

Minderungsmöglichkeiten

Die Minderungsmöglichkeiten sind bei Sport- und Freizeitanlagen häufig ähnlich. Wo die Geräuschemission durch menschliche Laute bestimmt wird, kommen zumeist nur Abschirmungen oder Einhausungen in Frage. Wenn dies nicht durchführbar ist, bleibt zumeist nur eine Beschränkung bzw. Verkürzung der Nutzungsdauer.

An beiden Anlagentypen werden häufig Lautsprecheranlagen eingesetzt, bei denen hohe Geräuschemissionen durch "Begrenzer" vermieden werden können. Eine sinnvolle Planung der Beschallungsanlage kann die Geräuschabstrahlung in der Nachbarschaft der Anlage minimieren, dazu empfiehlt sich häufig der Übergang auf eine dezentrale Beschallung mit verteilten Einzellautsprechern.

Typisch für Sport- und Freizeitanlagen sind Veranstaltungen mit hohen Besucherzahlen, zumeist verbunden mit einem hohen Verkehrsaufkommen im Umfeld der Anlage. Hier sollte schon bei der Planung der Anlage auf eine geeignete Anordnung der Parkplätze und Zufahrten geachtet werden. Bei Großveranstaltungen ist ggf. ein "Park-and-Ride-System" zu bevorzugen.

Zuständigkeiten

Für die Überwachung dieser Anlagen sind die Unteren Immissionsschutzbehörden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten zuständig. Insbesondere bei städtischen Sportanlagen empfiehlt sich im Beschwerdefall jedoch zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Schul- und Sportamt, da von dort zumeist unmittelbar auf die Vereine eingewirkt werden kann, die die Anlage benutzen.

Bei Volksfesten ist das lokale Ordnungsamt Genehmigungsbehörde und auch zuständig für die Erteilung der notwendigen Befreiungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz, Beschwerden sollten daher zunächst dorthin gerichtet werden.