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Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen

Seit dem 01.01.2006 ist das sogenannte EU- Hygienepaket anzuwenden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser europarechtlichen Vorschriften, die für alle Mitgliedstaaten in der europäischen Union gelten, ist die Zulassungspflicht für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen. Hierzu zählen u. a. Fleisch einschließlich Geflügel, Fisch, Milch und Eier.

Häufig gestellte Fragen:

Was ist die EU-Zulassung und welche Bedeutung hat sie?

Während vor dem 01.01.2006 die Zulassung eines Betriebes Voraussetzung dafür war, mit anderen Mitgliedstaaten der EG handeln zu dürfen, ist nunmehr die EU-Zulassung grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Nach Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.

Welche Betriebe sind zulassungspflichtig?

Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, sind grundsätzlich zulassungspflichtig. Wenn sie unter den Einzelhandelsbegriff fallen und die Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind sie von der Zulassungspflicht befreit.

Folgende Betriebsarten fallen unter die Zulassungspflicht, sofern nicht die Ausnahmen unter Nr. 2 und Nr. 2a) greifen. (Diese Liste ist nicht abschließend)

ProduktBetriebsart
Fleisch
  • Schlachtbetriebe
  • Zerlegungsbetriebe
  • Landwirtschaftliche Betriebe, in denen Schlachtungen vorgenommen werden
  • Betriebe, die Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen
  • Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen
Fischereierzeugnisse
  • Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen
Milch- und Milcherzeugnisse
  • Betriebe, die Milch sammeln (Milchsammelstellen)
  • Betriebe, die Milcherzeugnisse herstellen
Eiprodukte
  • Betriebe zur Gewinnung von Flüssigei
  • Betriebe zur Herstellung von Eiprodukten
  • Eierpackstellen
Ausgelassene tierische Fette und Grieben
  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, lagern oder verarbeiten
Mägen, Blasen und Därme
  • Betriebe, die Blasen, Därme und Mägen sammeln, lagern behandeln
Gelatine
  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, befördern und lagern
  • Betriebe, die Speisegelatine herstellen
Kollagen
  • Betriebe, die die Rohstoffe sammeln, befördern und lagern
  • Betriebe, die Kollagen herstellen
Lebende Muscheln
  • Versandzentren
  • Reinigungszentren
Froschschenkel und Schnecken
  • Betriebe, die Froschschenkel und Schnecken zubereiten und/ oder verarbeiten
Besondere Betriebskategorien
  • Betriebe, in denen obige Erzeugnisse wiederumhüllt werden, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten wie Zerschneiden oder Zerlegen erfolgt
  • Kühllager, die Lebensmittel tierischer Herkunft kühl oder gefroren lagern
  • Großmärkte, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs herstellen
  • Cash & Carry Märkte, sofern die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgegeben werden
  • Gemeinnützige Küchen und Großküchen, die Lebensmittel nicht direkt an den Endverbraucher abgeben

Welche Ausnahmen von der Zulassungspflicht gibt es?

Die EU-Zulassung ist nicht erforderlich, für Betriebe, die lediglich

  • Primärproduktion betreiben
  • Transporttätigkeiten durchführen
  • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
  • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

Wo kann ich die Zulassung beantragen?

In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Zulassung nach dem EU-Hygienerecht nach der Größe der Betriebe festgelegt. Für die in der nachfolgenden Übersicht genannten Produktionsmengen, die im Jahresdurchschnitt unterschritten werden, liegt die Zuständigkeit bei der Kreisordnungsbehörde, für alle anderen Betriebe ist das LANUV die zuständige Zulassungsbehörde.

Für alle gilt: die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen an der für Sie zuständigen Kreisordnungsbehörde einzureichen.

Welche Zulassungsunterlagen muss ich einreichen?

Um das Zulassungsverfahren einzuleiten bedarf es eines formlosen schriftlichen Antrags auf Erteilung der Zulassung.

Aus diesem Antragsschreiben sollte mindestens hervorgehen:

  • Firmenname und verantwortliche Person
  • Betriebsstätte mit Name, Straße, PLZ, Ort
  • Auflistung der beantragten Tätigkeiten (z. B. das Kochen von Eiern, Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.)
  • Unterschrift

Diesen Antrag übersenden Sie bitte zusammen mit den aus dem Merkblatt unter der Nummern 2-5 aufgeführten Unterlagen an die für Sie zuständige Kreisordnungsbehörde.

Die für den Antrag benötigten Betriebsspiegel und Beiblätter können hier herunter geladen werden:

Wie erfolgt die Zulassung meines Betriebes?

Nachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrer Kreisordnungsbehörde vollständig vorliegen, wird diese in der Regel eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene, sowie die Eigenkontrollen überprüft. Dazu halten Sie die genannten Unterlagen aus dem Merkblatt (Punkte 6 – 21) zur Verfügung.

Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen. Bei der Zuständigkeit LANUV erfolgt eine weitere Kontrolle durch das LANUV unter Beteiligung der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Werden von der Zulassungsbehörde Mängel festgestellt, erfolgt eine befristete Zulassung für drei Monate. Im Anschluss erfolgt eine weitere Kontrolle.

Werden wiederum Mängel vorgefunden, erfolgt letztmalig eine auf drei Monate befristete Zulassung. Nach einer weiteren Betriebskontrolle wird der Antrag entweder abgelehnt (Mängel sind weiter vorhanden) oder ein unbefristeter Zulassungsbescheid erstellt.

Zulassungsnummer und Identitätskennzeichen

Mit dem Zulassungsbescheid wird Ihnen eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Sie besteht aus NW (für Nordrhein-Westfalen) und fünf Ziffern. Diese ist Teil des Identitätskennzeichens, mit dem Sie Ihre in Verkehr zu bringenden Lebensmittel entsprechend kennzeichnen müssen.

Das Identitätskennzeichen setzt sich folgendermaßen zusammen: DE-NW XXXXX-EG

Das DE steht für Deutschland. Dann wird nach einem Bindestrich das Bundeslandkennzeichen und die fünfstellige Zulassungsziffer angeführt. Nach einem weiteren Bindestrich folgt das Kürzel für die Europäische Gemeinschaft.

Die Zulassungsnummer wird dann durch das LANUV dem BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) mitgeteilt. Von dort wird die Nummer, die zugelassenen Tätigkeiten mit der Firma in eine Betriebsliste aufgenommen. Diese   Betriebsliste ist im Internet veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des LANUV zur Verfügung.