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Fachliche Beratung bei Genehmigungsverfahren nach BImSchG und Umweltverträglichkeitsprüfungen

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW berät die zuständigen Genehmigungsbehörden (Bezirksregierungen) im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Hierzu gehört ebenfalls die Beratung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), denn die Errichtung bzw. Änderung bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen setzt die Durchführung einer UVP voraus (UVP-pflichtige Vorhaben). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Anlage auf die verschiedenen Schutzgüter (Mensch, Boden, Wasser, Luft, Pflanze, Tier etc.) und deren Wechselwirkungen erforderlich.

Auch erfolgt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ggf. im Rahmen der Anlagenüberwachung nach BImSchG und bei Nachbarschaftsbeschwerden eine entsprechende Beratung.

Abbildung einer Industrieanlage

Die fachliche Beratung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW bei Genehmigungsverfahren nach BImSchG und Umweltverträglichkeitsprüfungen stellt einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens dar. Hierzu ist die Zusammenarbeit der verschiedenen Fachbereiche des Landesamtes erforderlich. Neben vielfältigen anderen Aufgaben ist in diesem Zusammenhang die Bewertung von Luftschadstoffen im Hinblick auf das Schutzgut "menschliche Gesundheit" von Belang.

Bewertung von Luftschadstoffen

In einem ersten Schritt werden mittels vorliegender oder modellhaft ermittelter Immissionsdaten (Ausbreitungsrechnungen) und mit Hilfe von Expositionsannahmen Aussagen über die derzeitige bzw. zu erwartende zusätzliche Belastung des Menschen getroffen. Es wird dabei im Sinne des "reasonable worst case" - Prinzips vorgegangen, d.h. realistisch ungünstige Situationen werden in die Betrachtung miteinbezogen. Analog TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) ist die Bewertung von Luftschadstoffen im Beurteilungsgebiet an den Punkten durchzuführen, an denen die mutmaßlich höchste Belastung, für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter, zu erwarten ist.

Im nächsten Schritt wird die so abgeschätzte Belastung in Beziehung zu bestehenden Beurteilungsmaßstäben für die menschliche Gesundheit des jeweiligen Umweltschadstoffes gesetzt und abschließend bewertet. Mit den Beurteilungsmaßstäben werden Grenzen bzgl. der Konzentration bzw. Menge stofflicher und nicht-stofflicher Belastung festgelegt, bis zu denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen ausgeschlossen werden kann.

Hinweise zur Bewertung von Luftschadstoffen im Hinblick auf das Schutzgut menschliche Gesundheit können dem Bericht Bewertung von Schadstoffen für die keine Immissionswerte festgelegt sind des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom September 2004 entnommen werden

Dieser Bericht stellt u. a. eine Überarbeitung des bisherigen LAI-Krebsrisikomodells und der entsprechenden LAI-Berichte dar. Die Berichte "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind" (1990), "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" (1992) und "Beurteilungswerte für luftverunreinigende Immissionen" (Bericht an die UMK, 1994) verlieren daher ihre Gültigkeit. Weiterhin findet sich im LAI-Bericht 2004 eine Neufassung der Beurteilungshilfen für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft bzw. für die Anhaltspunkteprüfung zur Sonderfallprüfung. Mit Erlass vom 18.03.2005 hat das MUNLV NRW empfohlen, den o.g. LAI-Bericht (2004) und die darin enthaltenen Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden.