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Grundlagen der Eingriffsregelung

Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (§§ 13 ff.) sowie des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§§ 30 ff.)

Unter "Eingriff" wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder langandauernden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Umwandlung von Wald, die Errichtung von Straßen.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 BNatSchG).

Die Eingriffsregelung wird i. d. R. im sogenannten "Huckepackverfahren" bei anderen fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren, z.B. Planfeststellungsverfahren im Straßenbau, angewandt. Zuständig ist dann die verfahrensführende Behörde. Darüber hinaus kann es auch Eingriffe geben, die keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedürfen (z. B. Aufschüttungen höher als 2 m oder Beseitigung einer landschaftsprägenden Hecke), hierbei ist die untere Naturschutzbehörde für die Anwendung der Eingriffsregelung verantwortlich.

Gemäß §17 (4) BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet Ort, Art und Umfang des Eingriffs darzulegen und zu bewerten, sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen in qualitativer und quantitativer Hinsicht aufzuzeigen. Gleichzeitig sind vom Verursacher erforderliche Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit zu den für Ausgleich und Ersatz benötigte Flächen zu tätigen. Die Darstellung der nötigen Angaben erfolgt meist in einem eigenen Fachplan, dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dessen Vorlage von den zuständigen Behörden verlangt werden kann.   Zur Vergleichbarkeit der Eingriffs- und Kompensationsbilanzen wurden einheitliche, objektiv nachvollziehbare und landesweit anwendbare Standards zur Beurteilung von Eingriffen und deren Kompensation entwickelt. Die Weiterentwicklung dieser Methoden ist eine wesentliche Aufgabe im Fachbereich 22.

Nach § 15 (2) BNatSchG ist ein Eingriff in Natur und Landschaft in sonstiger Weise kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In der Karte "Kompensationsräume" sind auf der Grundlage der naturräumlichen Haupteinheiten 5 Regionen/Räume für NRW im Sinne des § 15 (2) BNatSchG ausgegrenzt, in denen zwischen Eingriff und Kompensation ein regionaler Zusammenhang besteht.

Mastartige Bauwerke (u.a. Windenergieanlagen, Freileitungen) stellen unter anderem Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Diese sind aufgrund der Höhe der Anlagen in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten. Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie unter Windkraft und Landschaftsbild oder unter „Freileitungen und Landschaftsbild“.

Bei bestimmten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. bei bestimmten Plänen und Programmen eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Sind erhebliche oder lang dauernde Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, ist darüber hinaus auch die Eingriffsregelung anzuwenden. Kann durch ein Projekt, einen Plan oder ein Programm ein FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet beeinträchtigt werden, ist zusätzlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Außerdem muss eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen, soweit besonders geschützte oder streng geschützte Arten betroffen sein können. Nähere Informationen siehe Informationssystem „geschützte Arten in NRW“.

Als sachkundige Stelle nimmt das LANUV in Planverfahren mit SUP, UVP, Anwendung der Eingriffsregelung oder FFH-Verträglichkeitsprüfung in besonderen Fällen, auf Anforderung der Naturschutzbehörde oder des MULNV Stellung.

Zur landesweit einheitlichen Anwendung werden auf Anfrage der obersten Naturschutzbehörde Methoden im Rahmen der FFH- und Umweltverträglichkeitsprüfung überprüft, fortgeschrieben oder neu erarbeitet.