Untersuchungsstellen für Trinkwasser
Das LANUV ist für NRW die von der obersten Landesbehörde "benannte Stelle" gem. § 15 TrinkwV v. 03.01.2018. In dieser Funktion erteilt das LANUV Zulassungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen. Zugelassene Untersuchungsstellen werden in einer Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung werden vom LANUV jährlich überprüft.
Zugelassene Untersuchungsstellen
Untersuchungsstellen, die vom LANUV zugelassen wurden, werden in einer Liste geführt, die im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert wird.
Neben Adressen und Ansprechpartnern enthält die Liste Informationen zu den akkreditierten und zugelassenen Untersuchungsbereichen.
Nach § 15.4 TrinkwV gilt die Zulassung bundesweit, in anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den hier aufgeführten gleichgestellt. Informationen der Zulassungsstellen anderer Länder finden Sie hier:
Antrag auf Zulassung
Voraussetzung für die Beantragung einer Zulassung ist die Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 für die beantragten Untersuchungsparameter im Trinkwasser. Darüber hinaus sind regelmäßige erfolgreiche Ringversuchsteilnahmen für die zugelassenen Parameter nachzuweisen.
Den Antrag auf Zulassung mit weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier
Gebühren
Die Zulassung (inkl. der Aufnahme in das Verzeichnis zugelassener Stellen) ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 10.9.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung nach § 15 Abs.4 TrinkwV eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben. Für die regelmäßige Prüfung des Fortbestandes der Zulassung ist gemäß Tarifstelle 10.9.3.2 ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.