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Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b BImSchG

Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständigen Überwachungsbehörden (in NRW sind das Bezirksregierungen, Kreise und Kommunen) können den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen sind.

Bekanntgabeverfahren

Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung), festgelegt worden.

Das zu durchlaufende Bekanntgabeverfahren ist Sache der nach Landesrecht zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Bekanntgabebehörde.

Bekanntgabeantrag

Ein § 29b- Bekanntgabeantrag muss folgende Nachweise enthalten:

  • Studienabschluss in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik
  • mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung
  • grundlegende Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik
  • grundlegende Kenntnisse der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse
  • grundlegende Kenntnisse der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regel
  • umfassende Fachkenntnisse in jedem beantragten Fachgebiet und jeder beantragten Anlagenart (Anforderungen an das Fachwissen und die praktischen Erfahrungen in den persönlich vertretenen Fachgebieten)

Download

  • Antragsformular
    inklusive Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen, Zuverlässigkeitserklärung und Versicherungsnachweis

Fachtechnische Prüfung

Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird von jeweils zwei Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des LANUV eine fachtechnische Prüfung durchgeführt. Diese umfasst

  • Prüfung auf ausreichende Fachkunde, sachliche Ausstattung und gegebenenfalls der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Versicherung
  • Sichtung der Antragsunterlagen (Studiennachweise, Nachweise bisheriger praktischer Tätigkeiten) und Durcharbeiten der eingereichten Arbeitsproben
  • ein ca. 2 bis 3-stündiges persönliches Fachgespräch, in dem die Antrag stellende Person Gelegenheit bekommt, den Antrag insbesondere in Bezug auf die persönlich vertretenen Fachgebiete und den beantragten Prüfbereich  zu kommentieren und näher zu erläutern sowie ggf. weitere Arbeitsproben vorzulegen.

Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet.

Bekanntgabe

Die Bekanntgabe zur/zum Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen.