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Art und Standorte von Anlagen

In einer Region mit hoher Industriedichte wie Nordrhein-Westfalen finden sich an zahlreichen Standorten eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagenarten.

  • Produktionsanlagen
    Besondere Bedeutung hinsichtlich Anzahl und Umweltbelastung kommt den Produktionsanlagen zu. Diese Anlagen aus den unterschiedlichsten Branchen - von Kraftwerken über Chemiebetriebe bis zu Brauereien - benötigen zum Betrieb in der Regel eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
  • Abwasseranlagen/ Kläranlagen
    dienen dem Umweltschutz durch Behandlung von industriellem und kommunalem Abwasser.
  • Abfall-Entsorgungsanlagen
    behandeln Abfälle aus dem industriellen und dem kommunalen Bereich

Betriebsbereiche, die ein erhöhtes Gefahrenpotential aufgrund der gehandhabten Stoffe sowie ihrer verfahrenstechnischen Parametern beinhalten, fallen unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV). An diese Betriebsbereiche werden vom Gesetzgeber besondere Anforderungen zum Schutz gegen die Gefahr eines Störfalls gestellt. Je nach Menge der Stoffe, welche vorhanden sein können, gelten für diese Betriebsbereiche Grund- oder erweiterte Pflichten.

  • Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung

Produktionsanlagen

Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind:

  1. Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können mit Ausnahme öffentlicher Verkehrswege

Das BImSchG schreibt für Anlagen, die im besonderen Maße dazu geeignet sind, schädlich auf die Umwelt einzuwirken, eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb vor.

Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Einrichtungen gelten nicht als "Anlagen" im Sinne des BImSchG.

Für die Überwachung der Pflichten, die die Betreiber von Anlagen zu beachten haben, sind abhängig von der Nummer nach dem Anhang der 4. BImSchV entweder die oberen Umweltschutzbehörden (Bezirksregierungen) oder die unteren Umweltschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese genehmigen auch Änderungen und Neuerrichtungen der in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Angaben zur Art und Anzahl genehmigungsbedürftiger Anlagen liefert das Informationssystem Stoffe und Anlagen. Diese Anlagen werden in den nachfolgenden Auswertungen (NRW) als Industrie- oder auch Produktionsanlagen betrachtet.

Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie im ISA Jahresbericht.