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Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung ist das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Als Maßstab gelten die Ziele und Grundsätze des Naturschutzrechts.  

Die Landschaftsplanung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW):

Im BNatSchG werden übergeordnete Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege definiert: Die Landschaftsplanung hat demnach die wichtige Aufgabe, diese Ziele für den entsprechenden Planungsraum zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auf den verschiedenen Planungsebenen darzustellen. Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll u. a. dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. Die Landschaftspläne enthalten demnach u.a. Angaben zum aktuellen Zustand von Natur und Landschaft, Maßnahmen zum Schutz von Biotopen und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft (§ 9 (3) LNatSchG).         Die Inhalte der Landschaftsplanung sind für eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungsvorhaben bei den entsprechenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.   

Die Landschaftsplanung ist stetig fortzuschreiben, weil Veränderungen im Planungsraum eintreten bzw. durch die Planung zu erwarten sind.   

Die jeweilige Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung von Plänen richten sich hingegen nach dem Landesrecht:   

Im LNatSchG NRW sind demnach noch ergänzende Regelungen zum BNatSchG verankert. So ist z. B. der örtliche Landschaftsplan vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen und der Beschluss zur Aufstellung ortsüblich bekannt zu machen (§ 14 LNatSchG NRW). Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie die Bürgerinnen und Bürger zu beteiligen, die von der Planung betroffen sind (§§ 15 und 16 LNatSchG NRW).              

Folgende Planungsebenen sind auf Landesebene in NRW maßgebend:  

  • Landesentwicklungsplan (LEP) (§ 3 LplG NRW)
  • Landschaftsrahmenpläne/Regionalpläne (§ 6 LNatSchG NRW zu § 10 BNatSchG),
  • kommunale Landschaftspläne der Kreise/kreisfreien Städte (§ 7 LNatSchG NRW zu § 11 BNatSchG).      

 

Landesentwicklungsplan

Im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) werden die raumordnerischen, landesweiten Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt. Diese werden nach Abwägung mit anderen Belangen in den LEP übernommen. Der LEP enthält u. a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, Rohstoffversorgung, Freiraumsicherung und zum Klimaschutz.

Im LEP sind demnach die beiden wichtigen Ziele von Natur und Landschaft „Landesweiter Biotopverbund“ und „Gebiete für den Schutz der Natur“ aufgeführt. Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) sind für den landesweiten Biotopverbund zu sichern. In NRW sind so vielfältige Lebensräume mit artenreichen Lebensgemeinschaften zu entwickeln. Die Lebensräume sind zu einem grenzübergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Mit dem LEP werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt.    

 

Regionalplan/Landschaftsrahmenplan

Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abwägung mit anderen Belangen im Regionalplan, der gleichzeitig die Funktion als Landschaftsrahmenplan erfüllt, dargestellt. Im Regionalplan werden u. a. Bereiche zum Schutz der Natur (BSN), Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE), Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB), sowie Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt.   

 

Landschaftsplan

Auf Ebene der kommunalen Landschaftsplanung werden im Landschaftsplan Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete) rechtsverbindlich festgesetzt (§§ 7-29 LNatSchG NRW). Träger der Landschaftsplanung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.          

Die erforderliche Planung und Umsetzung auf kommunaler Ebene erfolgt in einem gesetzlich geregelten, demokratischen Prozess in intensiver Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren sowie den Bürgerinnen und Bürgern, die an der Gestaltung der landschaftlichen Entwicklung ihrer Region interessiert sind.    

Das LANUV erarbeitet den Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 8 LNatSchG NRW) als Grundlage für den Regionalplan (als Landschaftsrahmenplan) und den Landschaftsplan. Außerdem ist das LANUV als Träger öffentlicher Belange (TÖB) in Aufstellungs- und Änderungsverfahren zu Regional- und örtlichen Landschaftsplanverfahren beteiligt, d. h. das LANUV erstellt Stellungnahmen und vertritt diese auch in Erörterungsterminen.   

Auf Anfrage der obersten Naturschutzbehörde werden auch planerische Beiträge und fachspezifische Stellungnahmen, u. a. zum Landesentwicklungsplan, zu Straßenbedarfs-plänen oder regionalen Konzepten (z. B. Abgrabungskonzepte für Steine und Erden) erstellt.