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Registrierung & Zulassung

Registrierung gemäß Futtermittelhygiene-Verordnung (VO (EG) Nr. 183/2005)

Mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt. Die Registrierungspflicht berücksichtigt u.a. verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vgl. Art. 2 der VO (EG) Nr. 183/2005).

Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß VO (EG) Nr. 183/2005 müssen bei der dafür zuständigen Behörde registriert werden. In Nordrhein-Westfalen ist das LANUV die landesweit zuständige Behörde für alle Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden. Die Meldung zwecks Registrierung beim LANUV erfolgt über folgendes Formular:

Relevante Änderungen (z.B. Umzug des Betriebes oder neuer Ansprechpartner) zu einer bestehenden Registrierung oder die Abmeldung einer Betriebsstätte oder eines Futtermittelunternehmens sind dem LANUV über folgendes Formular mitzuteilen:

 

Futtermittelprimärproduktion – Hinweis für Landwirte / Tierhalter

Weitere Informationen zur Registrierung (gemäß VO (EG) Nr. 183/2005) auf der Stufe der Primärproduktion und das entsprechende Registrierungsformular sind auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen verfügbar.

 

Zulassung

Um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu können, benötigen die betroffenen Futtermittelunternehmen eine Zulassung.

Eine Zusammenfassung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten nach VO (EG) Nr. 183/2005 sowie nach Futtermittelverordnung befindet sich in folgendem Dokument:

Ein Antrag auf Zulassung nach Artikel 10 der VO (EG) Nr. 183/2005 ist dem LANUV über folgendes Formular zu übermitteln:

 

Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001

Weiterführende Informationen zur Registrierung und Zulassung nach VO (EG) Nr. 999/2001 und zum Thema Verfütterungsverbot befinden sich unter dem Reiter "Verfütterungsverbot".