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Lästiger Lärm durch Laubbläser und Laubsauger

© B. Kaiser de Garcia/ LANUV

Elektrogeräte sind spürbar leiser und leisten ebensoviel

Auf Straßen und Wegen stellt Laub bei Regen und Nässe eine Unfallgefahr dar. Bei der Beseitigung von Laub greifen viele Städte und Gemeinden häufig zu motorgetriebenen Laubbläsern oder Laubsaugern. Auch in privaten Gärten werden diese Geräte gerne genutzt als Hilfe zum Laub sammeln und entsorgen. Der Einsatz von Laubbläsern oder Laubsaugern führt aber häufig zu Diskussionen, denn viele dieser Geräte verursachen Lärm und Emissionen durch die Verbrennungsmotoren.

Laubbläser mit Verbrennungsmotor erzeugen in drei Meter Entfernung einen Schalldruckpegel von rund 91 Dezibel (dB(A)). Das ist in etwa so laut wie ein Presslufthammer. Dabei gilt nach Meinung von Experten eine Dauerbelastung ab 80 dB(A) als schädigend für das menschliche Ohr. Deshalb wundert es nicht, dass der Lärm von Laubbläsern und Laubsaugern mit klassischen Benzin- Verbrennungsmotoren häufig als besonders belästigend empfunden wird.

Lärm und Emissionen sind aber in vielen Einsatzbereichen vermeidbar, denn mittlerweile sind wesentlich leisere und emissionsärmere Laubbläser und Laubsauger mit elektrischen Antrieben marktreif. Je nach Einsatzbedingungen und Leistung halten die Akkus nach Herstellerangaben bis zu elf Stunden – damit ist auch ein professioneller Einsatz gewährleistet. Bei vergleichbarer Leistung liegt der Schallleistungspegel eines modernen Akku-Laubbläsers heute bis zu 11 dB(A) unter dem Schallleistungspegel eines Laubbläsers mit Benzinmotor. Sollen nur Straßen und Wege vom Laub befreit werden, können Akku-Laubsauger verwendet werden, deren Schallleistungspegel nochmals um etwa 4 dB(A) geringer ist. Bei einer Minderung von etwa 10 dB wird die Lautstärke bereits als nur noch halb so stark empfunden, daher kann diese deutliche Lärmminderung nicht nur die Nerven in der Nachbarschaft schonen, auch Nasen und Lungen profitieren von den Akkulösungen und Elektroantrieben, da keine Verbrennungsabgase mehr entstehen.

In der Lärmschutzverordnung für Geräte und Maschinen ist die Kennzeichnungspflicht für Laubbläser und Laubsauger geregelt. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf. Die Verordnung regelt aber auch, welche Geräte zu welcher Zeit und an welchem Ort eingesetzt werden dürfen. Demnach dürfen besonders laute Geräte in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr genutzt werden. Das gilt sowohl für private wie für professionelle Nutzer.

Vor allem für private und kleinere Flächen sollte geprüft werden, ob ein Laubbläser oder Laubsauger wirklich benötigt wird, oder ob das Laub nicht ebenso schnell und einfach mit einem Laubrechen beseitigt werden kann. Damit werden nicht nur Umwelt und Gesundheit geschont, sondern auch kleine Lebewesen. Denn vor allem durch Laubsauger werden viele wertvolle Kleintiere wie Regenwürmer oder Käfer mit eingesaugt und vernichtet, die für die Bodenverbesserung wichtig und von Vorteil sind.

Weitere Informationen zum Thema „Lärm im Alltag sind zu finden beim

Aktionsbündnis „NRW wird leiser“.  

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