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Wildlebende Pflanzen und Tiere sind keine Urlaubsmitbringsel – Elfenbeinschnitzerei und Krokotasche auch nicht!

Wer kennt das nicht? Das Gefühl, die schöne Alpenorchidee am Wegesrand in den Dolomiten könnte im heimischen Garten auch gut aussehen. Oder der elfenbeinverzierte Bilderrahmen auf dem Markt in Kenia – das wäre doch was für´s Wohnzimmer zuhause! Eine exotisch anmutende Wolfsmilch aus Teneriffa, ein bunter Gecko aus Malaysia oder eine bunte Steinkoralle dem Roten Meer gehören genau so wenig ins Urlaubsgepäck wie die Frauenschuh-Orchidee aus den Alpen oder die Arnika-Rosette von einer Wiese im nordrhein-westfälischen Siegerland.
Wildlebende Pflanzen und Tiere unterliegen europäischen und weltweiten Handelsbeschränkungen (CITES) und nationalen Artenschutzbestimmungen. Je nach Tier- oder Pflanzenart untersagen sie die sog. „Freilandentnahme“, den Handel oder die Einfuhr zu gewerblichen oder rein privaten Zwecken. Viele Pflanzen- und Tierarten unterliegen der EU-Artenschutzverordnung, die auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basiert. Sie sind in Deutschland meldepflichtig. „Wer geschützte Pflanzen oder Tiere erwirbt, muss sie bei der für ihn zuständigen Stadt oder dem Kreis anmelden und die Herkunft belegen“, erklärt Dr. Thomas Delschen, kommissarischer Präsident des LANUV. Kann die legale Herkunft aus genehmigter Nachzucht nicht nachgewiesen werden, wird der Neuzugang beschlagnahmt – genauso wie im Falle einer unterlassenen Meldung.
Aber nicht nur die Mitnahme wildlebender Pflanzen und Tiere ist heikel. So manche arglos mitgebrachte Krokotasche aus Kalifornien, Elfenbeinschnitzerei aus Kenia oder Korallenschmuck aus Ägypten überlebt die Einreisekontrolle am Flughafen nicht. Liegen hier Verstöße gegen das internationale Handelsabkommen „CITES“ vor, landen auch diese Mitbringsel im Zweifel in den Asservatenkammern des Zolls und dem Besitzer droht eine empfindliche Geldstrafe. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) rät auf solche Mitbringsel grundsätzlich zu verzichten. Denn die internationalen Artenschutzbestimmungen müssen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in unseren Urlaubsländern sehr enge Grenzen stecken. Reisende, die diese Grenzen – oft auch ohne es zu merken – überschreiten, können sich später, beim Zoll im Heimatland keinesfalls auf Unwissenheit berufen.